Hitler Geburtshaus
Wien (OTS) – Die Finanzprokuratur hat am heutigen Tag im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis, mit dem die Republik Österreich zu weiteren Entschädigungszahlungen für die vom Gesetzgeber angeordnete Enteignung des Geburtshauses von Adolf Hitler in Braunau am Inn verpflichtet wurde, Rekurs an das Oberlandesgericht Linz erhoben.
Mit dem Beschluss war die Entschädigungszahlung für die vom Gesetzgeber zur dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus verfügte Enteignung mit insgesamt 1.508.000 Euro festgesetzt und die Republik Österreich zu einer weiteren Entschädigungsleistung von 1.198.000 Euro zusätzlich zu der bereits geleisteten Zahlung von 310.000 Euro verpflichtet worden.
Mit der nun bekämpften Entscheidung des Landesgerichtes Ried im Innkreis war auf Antrag der gesetzlich enteigneten Voreigentümer der Liegenschaft, auf der das Hitler Geburtshaus steht, die Entschädigungszahlung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens neu festgesetzt worden. Dabei ging das Gericht rechtlich davon aus, dass der Ertragswert aus dem langfristigen Mietvertrag, der von der Republik Österreich lange vor der gesetzlich verfügten Enteignung zum Schutz vor nationalsozialistischen Umtrieben abgeschlossen worden war, bei der Entschädigung zu berücksichtigen ist.
Durch den Rekurs sollen die Rechtsmittelgerichte die Rechtsansicht des Landesgerichtes Ried im Innkreis überprüfen können, ob für die Bemessung der Enteignungsentschädigung auch Maßnahmen der Republik Österreich mitbestimmend sind, die vor der gesetzlich angeordneten Enteignung des Hitler-Geburtshauses zum Schutz vor nationalsozialistischen Umtrieben von der Republik Österreich gesetzt worden waren.
Der Präsident der Finanzprokuratur, Dr. Wolfgang Peschorn: „Es steht außer Zweifel, dass für die Enteignung des Hitler-Geburtshauses eine angemessene Entschädigung zu leisten ist. Dies verpflichtet die Republik Österreich aber auch, im Interesse aller Steuerzahler den unabhängigen Gerichten durch die Erhebung eines Rechtsmittels die Überprüfung der Höhe der Entschädigungszahlung zu ermöglichen.“
Der vom gerichtlichen Sachverständigen für die Liegenschaft ohne Berücksichtigung des Ertragswertes festgestellte Verkehrswert von 812.000 Euro wurde von der Republik Österreich als angemessener Entschädigungsbetrag anerkannt und der unter Berücksichtigung des bereits vor dem Gerichtsverfahren geleisteten Entschädigungsbetrages von 310.000 Euro daraus zusätzlich anfallende Betrag in Höhe von 502.000 Euro auch schon angewiesen.
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