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ÖÄK-Präsident Szekeres: Patientenanwalt soll Ärztegesetz lesen

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Wien (OTS) – „Ich weiß nicht, ob Gerald Bachinger schon zum Paragraf 51 des Ärztegesetzes vorgedrungen ist“, meint Thomas Szekeres, Präsident der Österreichischen Ärztekammer. „Seit 2014 ist hier die Verpflichtung zur Preisinformation über die zu erbringende ärztliche Leistung klar verankert.“ Dies war Teil der EU-Patientenmobilitäts-Richtlinie, aber schon lange bevor es diese EU-Richtlinie überhaupt gegeben habe, habe die Ärztekammer die Kostentransparenz bereits verankert. „Genau das müsste dem Patientenanwalt eigentlich bekannt sein“, sagt Szekeres.

Immerhin ist Gerald Bachinger schon seit fast zehn Jahren Teil des Wissenschaftlichen Beirates der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der Medizin (ÖQMED), so der ÖÄK-Präsident. Dieses Gremium erstellt Empfehlungen für die inhaltliche Gestaltung der Qualitätsüberprüfungen, die die Grundlage für die Qualitätssicherungs-Verordnung für alle ärztlichen Ordinationen und Gruppenpraxen bilden. „In dieser Verordnung ist schon seit 2006 festgehalten, dass Patientinnen und Patienten über die voraussichtlichen Kosten, die selbst zu tragen sind, aufzuklären sind. Da stellt sich die Frage, ob der Patientenanwalt für dieses Gremium eigentlich geeignet ist“, so Szekeres.

In Anbetracht all dieser Tatsachen könne man über absurde Aussagen, wonach sich die Ärztekammer seit 20 Jahren weigere, Kostentransparenz im Ärztegesetz zu verankern, nur den Kopf schütteln, sagt der ÖÄK-Präsident. „Vielleicht kann sich Herr Bachinger in einer seiner ruhigen Stunden einmal das Ärztegesetz zu Gemüte führen, bevor er die Ärztekammer ermahnt.“

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