Nächste Eselei der Regierung: Wirtschaftskammerstandortanwalt an Schramböck-Weisungen gebunden | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

Nächste Eselei der Regierung: Wirtschaftskammerstandortanwalt an Schramböck-Weisungen gebunden

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Wien (OTS) – Die Umweltorganisation VIRUS weist darauf hin, dass die Erfüllung der Wirtschaftskammerwünsche nach einem Standortanwalt regierungstypisch im Hau-Ruck-Stil in letzter Minute und kompetenzwidrig erfolgt ist. „Dass den Landes-Wirtschaftskammern nun ein Standortanwalt geschenkt wird, ist ebenso eine Eselei wie, dass diese Landes-Standortanwälte kompetenzwidrig der Bundesministerin Schramböck weisungsunterworfen sein sollen“, kritisiert UVP-Experte Wolfgang Rehm.

Erst letzte Woche hatte eine Gesetzesbegutachtung des Wirtschaftausschusses für das Wirtschaftskammergesetz noch ohne Standortanwalt geendet. „Der neuen Verfahrenspartei, der bezeichnenderweise im Standort- Entwicklungsgesetz keinerlei Funktion zugedacht sei, würde in UVP-Verfahren die Rolle eines fünften Rades am Wagen zukommen, das einzige Wirksamwerden kann nur darin bestehen durch Behinderung der Behörde oder Ausnutzung ihrer Rechtsmittel das Verfahren zu verzögern“, so Rehm. In diesem Sinne sei offenbar das kompetenzwidrige Weisungsrecht gedacht, um eine Notbremse für eine möglichen Missbrauch der Funktion als „Wirtschaftskammer- Nabelschau“ zu ermöglichen. Sogar die Industriellenvereinigung habe bereits in der Stellungnahme zum neuen UVP-Gesetz davor gewarnt, dass der neue Standortanwalt kontraproduktiverweise Genehmigungsentscheidungen bekämpfen könnte, mit denen die Projektwerber selbst zufrieden wären. „Das nun ungeprüft schnell ins Gesetz geschriebene Weisungsrecht ist wieder einmal juristischer Murks mit noch offenen Konsequenzen“, so Rehm. Die Standortanwaltdiskussion sei ein Beleg dafür, dass die Wirtschaftskammer keine Ahnung habe, wie ein UVP-Verfahren funktioniere, dennoch aber Beharrlichkeit im Lobbying sogar eines subalternen Funktionärs ausreiche, Unsinn in Gesetzesform zu verankern. „Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist jedenfalls nach den anzuwendenden Gesetzen durchzuführen und nicht nach Wirtschaftskammerwünschen, seien sie auch im Verfahren vorgebracht worden“, so Rehm abschließend.

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