KV-Abschluss Metalltechnische Industrie: Kein automatischer Zuschlag für die 11. und 12. Arbeitsstunde bei Gleitzeit | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

KV-Abschluss Metalltechnische Industrie: Kein automatischer Zuschlag für die 11. und 12. Arbeitsstunde bei Gleitzeit

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Wien (OTS) – In Hinblick auf den gestern, Sonntag, getroffenen Kollektivvertragsabschluss der Metalltechnischen Industrie mit den Gewerkschaften PRO-GE und GPA-djp, gilt es folgende Klarstellung zum Thema Gleitzeit vorzunehmen:

  • Im Rahmen von Gleitzeitvereinbarungen können
    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit grundsätzlich selbst bestimmen. Diese Zeiten sind Normalarbeitszeit. Davon zu unterscheiden ist die Zeit, in der
    die Mitarbeiter aufgrund von einer Anordnung Überstunden leisten.
  • Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit gebühren wie bisher
    keine Zuschläge, auch nicht nach der Ausweitung der Tageshöchstarbeitszeit auf 12 Stunden.
  • Für Überstunden gilt wie bisher: Diese müssen vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet sein. Die Vergütung richtet sich nach den Regeln des Kollektivvertrages.

Der Überstundenzuschlag bei 11. und 12. sowie die 51. – 60. Arbeitsstunde bei Gleitzeit wird also erst ab Anordnung nach dem Ende der Normalarbeitszeit fällig. Es gebührt daher im Rahmen der Gleitzeit kein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent für die 11. und 12. Arbeitsstunde und auch nicht für die 51. – 60. Arbeitsstunde.

Wird die Anordnung während der Normalarbeitszeit getroffen, gebührt so wie bisher für die 9. und 10. Arbeitsstunde ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent und für die 11. und 12. Überstunde ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent (§ 5 Abs 3a). Erfolgt die Anordnung hingegen erst gegen Ende der 10. Arbeitsstunde, gebührt für die nachfolgenden beiden Überstunden (= 11. und 12. Arbeitsstunde) ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent. Für die 51. – 60. Arbeitsstunde gebührt bei gleitender Arbeitszeit niemals ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent, dieser Zuschlag wird tatsächlich künftig nur für Überstunden außerhalb der gleitenden Arbeitszeit fällig.

Auch für sonstige Arbeitsleistungen in der 11. und 12. Stunde, die im Rahmen der Normalarbeitszeit erbracht werden, gebührt nach wie vor kein Zuschlag. (PWK788/Us)

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