Freiwilligkeit des 12-Stunden-Tag bleibt
Wien (OTS/BMASGK) – Die am 1. September in Kraft getretene Neuregelung zum 12-Stunden-Tag ist ein guter Kompromiss zwischen den Bedürfnissen der Unternehmen und denen der Beschäftigten“, betont die Sozialministerin am Rande der heutigen Sondersitzung des Nationalrats.****
Im Arbeitszeitgesetz geht es um phasenweise höhere Arbeitszeit, die nicht einfach nur angeordnet werden kann, sondern die freiwillig erfolgt. Mit der neuen Regelung wird sichergestellt, dass an einem Acht-Stunden-Tag bis zu 4 Überstunden geleistet werden können, wenn das erforderlich ist. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen gesetzlich aber nicht dazu gezwungen werden. Denn die Beschäftigten haben das Recht, Überstunden, die über eine Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinausgehen, ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Um das Ablehnungsrecht und die Freiwilligkeit der Überstundenleistung abzusichern, sieht das Arbeitszeitgesetz ein Benachteiligungsverbot und einen Kündigungsschutz vor. Die Arbeit kann aber jetzt flexibler auf die einzelnen Tage und Wochen verteilt werden, um die Bedürfnisse aller Beteiligten besser berücksichtigen zu können.
„Wir haben jetzt eine Regelung, die diese Personen nicht bevormundet, wenn sie länger arbeiten wollen und gleichzeitig haben wir den Schutz der Freiwilligkeit durch das Ablehnungsrecht. Auf der einen Seite haben wir Arbeitgeber, die flexibel auf Kundenwünsche reagieren müssen, um wettbewerbsfähig zu bleiben und so auch Arbeitsplätze zu sichern, auf der anderen Seite Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit freier gestalten wollen.“, bekräftigt Hartinger-Klein.
Intensivierung der Zusammenarbeit
Besonders wichtig ist der Sozialministerin die Intensivierung der Zusammenarbeit und ein dringliches Vorgehen bei Verstößen und Missbrauch: „Es ist mir ein Anliegen, dass bei schweren Fällen ein verschärftes Vorgehen möglich gemacht wird und dass die Zusammenarbeit von meinem Ministerium und der Arbeitsinspektorate mit der Arbeiterkammer in dieser Sache intensiviert werden.“
Die Arbeitsinspektorate werden auf die gesetzliche Regelung der Freiwilligkeit hinweisen und die Arbeitgeber intensiv darüber beraten und informieren. Arbeitnehmer dürfen nicht gekündigt oder entlassen werden, wenn sie vom Ablehnungsrecht Gebrauch machen.
Die Arbeitsinspektoren werden bei ihren Kontrollen auch aktiv darauf achten, ob es in schriftlichen Unterlagen Klauseln gibt, mit denen Beschäftigte vorab auf ihr Ablehnungsrecht verzichten oder ihre generelle Zustimmung zu 12 Stunden erklären. Denn das ist gesetzwidrig.
Damit bei vollem Ausnutzen der Überstundenflexibilität die Durchschnittsarbeitszeit (von 48 Stunden) nicht überschritten wird, und damit auch die Jahres-Höchstarbeitszeit eingehalten wird, werden die Arbeitsinspektorate fortan auf die Einhaltung der Höchstgrenzen und auf die Einhaltung des 48-Stunden-Schnitts achten. Unternehmen, die sich trotz Beratung nicht an die Vorschriften halten oder Vorschriften schwerwiegend übertreten, werden angezeigt. (schluss)
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