Image-Video von Ikea nicht ausreichend gekennzeichnet
Wien (OTS) – Die Artikel „Ikea erhöht Mindestgehälter in Österreich auf 1800 Euro“ und „Ikea zahlt ab März monatlich 1.800 Euro Mindestlohn“, beide erschienen am 26.02.2018 auf „nachrichten.at“ bzw. „trend.at“, verstoßen nach Ansicht des Senats 2 des Presserats gegen den Ehrenkodex für die österreichische Presse.
In den Artikeln wird berichtet, dass die in Österreich fast 3000 Mitarbeiter zählende Möbelkette „Ikea“ die Mindestlöhne auf 1800.-Euro brutto erhöhe. Den Artikeln ist ein Video beigefügt, in dem über diese Lohnerhöhung berichtet wird und in dem auch die Geschäftsführerin sowie die HR-Managerin von „Ikea Österreich“ zu Wort kommen. Das Unternehmen wird dabei durchwegs positiv dargestellt. Das Video stammt von einer APA-OTS-Aussendung der Firma „Ikea“.
Ein Leser kritisiert, dass jeglicher Hinweis darauf fehle, dass dieses Video von „Ikea“ stamme und kein redaktioneller Inhalt des jeweiligen Mediums sei.
In seiner Stellungnahme brachte der zuständige Ressortleiter von „trend.at“ vor, dass das Video von der APA stamme und dies auch nachträglich beim Artikel korrigiert worden sei. Die Medieninhaberin von „nachrichten.at“ hat keine Stellungnahme abgegeben.
Nach Meinung des Senats ist das vorliegende Video kein Werbevideo im klassischen Sinn. Es werden darin nämlich nicht die Produkte der Firma „Ikea“ angepriesen, sondern es wird über die neue Mindestlohnhöhe dieser Firma berichtet. Das Video weist daher einen gewissen Informations- und Neuigkeitswert auf. Dennoch ist es gleichzeitig eine Art Imagewerbung des Unternehmens. Der Senat empfindet es aus medienethischer Sicht grundsätzlich nicht als problematisch, ein derartiges Video mit O-Tönen von Managerinnen der Firma „Ikea“ in die Online-Berichterstattung einzubauen. Er ist jedoch der Ansicht, dass die User darüber hätten informiert werden müssen, dass das Video von der Firma „Ikea“ produziert wurde. Nur so kann eine Irreführung der User ausgeschlossen und gewährleistet werden, dass sie sich selbst ein Urteil bilden können. Bei dem Bericht auf „trend.at“ wurde nachträglich der Hinweis eingefügt, dass das Video von der APA stamme. Dieser Hinweis reicht nach Auffassung des Senats jedoch nicht aus: Das Video hat seinen Ursprung eben gerade nicht bei der APA, sondern bei der Firma „Ikea“. Da in den beiden Berichten der korrekte Hinweis auf die Herkunft des Videos von der Firma „Ikea“ fehlt, liegt ein Verstoß gegen den Ehrenkodex vor. Aus den Punkten 3 (Unterscheidbarkeit) und 4 (Einflussnahmen) des Ehrenkodex ergibt sich, dass Werbeinhalte in Aufmachung und Charakter von redaktionellen Inhalten unterscheidbar oder andernfalls als Werbung gekennzeichnet sein müssen. Im konkreten Fall hätte die korrekte Angabe der Herkunft des Videos ausgereicht.
Der Senat stellte die Verstöße gegen den Ehrenkodex fest und forderte die betroffenen Medieninhaberinnen auf, die Entscheidung freiwillig auf „nachrichten.at“ bzw. auf „trend.at“ zu veröffentlichen. Die Medieninhaberin von „nachrichten.at“ kam dieser Aufforderung nach.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig. Im vorliegenden Fall führte der Senat 2 des Presserats aufgrund einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von „trend.at“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht, die Medieninhaberin von „nachrichten.at“ hingegen nicht. Die Medieninhaberinnen der „Oberösterreichischen Nachrichten“ und des Magazins „Trend“ haben die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.
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