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VKI-Verfahren gegen Diners Club

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Wien (OTS) – Diners Club verlangte für die Versendung von Kontoauszügen eine Gebühr, auch wenn deren Übermittlung per Post vereinbart war. Diese Gebühr ist – in der hier vorliegenden Konstellation – unzulässig. Auch einige Klauseln, die Verzugszinsen betrafen, sind gesetzwidrig. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) – nach der Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) – rechtskräftig entschieden. Nun stehen den Betroffenen Rückforderungsansprüche zu. Der VKI stellt dazu Musterbriefe zur Verfügung.

Die Diners-Club-Kreditkarten werden in mehreren Ländern von der DC Bank AG vertrieben, unter anderem in Österreich. Der VKI klagte die DC Bank im Auftrag des Sozialministeriums wegen sechs Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Diners-Club-Kreditkarten. Der Oberste Gerichtshof erklärte nun alle eingeklagten Klauseln für unzulässig.

Eine Klausel besagte, dass der Kunde die Wahlmöglichkeit zwischen einer kostenlosen Zustellung der Kontoauszüge auf elektronischem Weg oder der Zustellung per Post hat, wobei für letzteren Fall 2 Euro pro Kontoauszug verrechnet wurden. Die beklagte DC Bank AG rechtfertigte sich damit, dass das Zahlungsdienstegesetz erlaube, einen angemessenen Kostenersatz zu verlangen, wenn der Kontoauszug auf Verlangen des Kreditkarteninhabers übermittelt wird. Der VKI und nun auch der OGH sehen das aber differenzierter: Es macht nämlich einen Unterschied, ob der Zahlungsdienstnutzer die Zustellung einseitig verlangt oder ob vorab zwischen dem Kreditkartenunternehmen und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbart wurde, dass die Kontoauszüge per Post geschickt werden. In letzterem Fall darf das Kreditkartenunternehmen nämlich nichts verrechnen. Die Bereitstellung der gesetzlich zu erteilenden Informationen muss nach dem Zahlungsdienstegesetz nämlich in der Regel unentgeltlich erfolgen.

„Wenn ein Zahlungsdienstnutzer z. B. keinen Internetanschluss hat oder aus sonstigen Gründen mit dem Zahlungsdienstleister vereinbart, dass die Kontoauszüge per Post übermittelt werden sollen, darf dafür nichts verrechnet werden“, erklärt Mag. Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI.

Weitere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen betrafen die Verzugszinsen. So sah eine Klausel vor, dass die Zinsen monatlich kapitalisiert werden. Dies ist aber intransparent, weil Verbraucher nicht auf den daraus resultierenden Zinseszinseffekt hingewiesen werden. Dem durchschnittlichen Verbraucher ist nämlich nicht klar, dass durch den monatlichen Abschluss Zinseszinsen verrechnet werden. Außerdem waren Verzugszinsen in der Höhe von 15 Prozent pro Jahr vereinbart, ohne darauf abzustellen, dass Verzugszinsen in einer solchen Höhe nur bei Verschulden des Kreditkarteninhabers verlangt werden dürfen. Betroffene Konsumenten haben daher zu viel Verzugszinsen gezahlt.

„Kunden, die ungerechtfertigterweise für ihre Kontoauszüge ein Entgelt bezahlen mussten oder denen zu viel Verzugszinsen berechnet wurden, können diese Beträge nun zurückfordern. Der VKI stellt dafür kostenlos Musterbriefe zur Verfügung“, so Kogelmann weiter.

Service: Die Musterbriefe und das Urteil im Volltext gibt es auf [www.verbraucherrecht.at] (http://www.verbraucherrecht.at/).

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