Entscheidung des Gerichts: Einstweilige Verfügung gegen Uber!
Wien (OTS) – Die unabhängige Justiz hat entschieden und dem „Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung“ stattgegeben. So lautet die aktuelle Entscheidung des Handelsgerichts Wien. Das Gericht gibt damit einer Klage vorläufig recht, die Taxi 40100 im Frühjahr dieses Jahres eingebracht hat.
Konkret hatte die Vermittlungszentrale Taxi 40100 den aus den USA stammenden Konzern Uber wegen Beihilfe zum systematischen Gewerberechtsverstoß vor das Gericht gezerrt und eine Klage auf Unterlassung, Feststellung und Urteilsveröffentlichung eingebracht.
„Wir sind hocherfreut über die Entscheidung des Handelsgerichts“, so Christian Holzhauser, Geschäftsführer von Taxi 40100. Man werde nun alles tun, damit bald Rechtssicherheit hergestellt wird.
Die Klage baut darauf auf, dass sich die an Uber angeschlossenen Mietwagenunternehmer nicht an Paragraf 36 Abs 3 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung (LBO) halten und daher auch Uber selbst als Vermittler wettbewerbswidrig agiert. Laut LBO „darf die Aufnahme der Fahrgäste durch Mietwagen nur am Standort (…) des Gewerbebetreibenden (…) erfolgen“. Zudem müssen Mietwagen „nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbebetreibenden“ zurückkehren. Dass das bisher nicht der Fall war, konnte durch unzählige Testfahrten bei Uber bewiesen und so dem Handelsgericht vorgelegt werden.
Uber hat es ab sofort und bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, 1. „die Vermittlung von Personenbeförderungsdienstleistungen mit Mietwagen anzubieten und/oder durchzuführen, wenn bei Durchführung dieser Personenbeförderungs- dienstleistungen entgegen § 36 Abs 3 Wiener Taxi,- Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung idgF LGBl. 2011/36 Fahrgäste außerhalb der Betriebsstätte der Mietwagenunternehmer aufgenommen werden und diese Aufnahme nicht auf Grund einer in der Wohnung oder der Betriebsstätte des Mietwagenunternehmers erfolgten Bestellung durchgeführt wird (Eventualbegehren). 2. ein Vermittlungssystem für Personenbeförderungsdienstleistungen anzubieten, bei dessen Inanspruchnahme Fahrgäste entgegen § 36 Abs 3 Wiener Taxi,- Mietwagen und GästewagenBetriebsordnung idgF LGBl. 2011/36 außerhalb der Betriebsstätte der Mietwagenunternehmer aufgenommen werden und diese Aufnahme nicht auf Grund einer in der Wohnung oder der Betriebsstätte des Mietwagenunternehmers erfolgten Bestellung durchgeführt wird.“
Was bedeutet die einstweilige Verfügung konkret? „Wenn Uber weiterhin so anbietet wie bisher, sind ab morgen Dienstag pro nachgewiesenem Verstoß, also für jede einzelne Fahrt, bis zu 100.000 Euro Strafe fällig“, so Anwalt Dieter Heine, der die Klage in Namen von Taxi 40100 eingebracht hat.
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