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Ludwig/Chorherr: Novelle der Wiener Bauordnung 2018

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Wien (OTS) – Der Konzeption der Novelle 2018 zur Bauordnung zu Händen Wien liegt nun vor. „Sie umfasst ein ganzes Knäuel von Maßnahmen und Neuerungen, die zum leistbaren und umweltfreundlichen Wohnen, hingegen im gleichen Sinne zum verbesserten Sicherheit historischer Gebäude hinzufügen“, wie Wohnbaustadtrat Michael Ludwig und Gemeinderat Christoph Chorherr in der gemeinsamen Präsentation heute, Freitag, betonten. *****

„Ein Schwerpunkt sind einfachere, schnellere und kostengünstigere Verfahren. Um Beispiele zu nennen: Im Gartensiedlungsgebiet sollen sich Häuslbauer künftig durch ein vereinfachtes Prozedere Zeit, Pomp und Wert ersparen. Wir mobilisieren durch neue Regelungen zudem schneller Bauland zu Händen geförderte Wohnungen“, erklärte der Wiener Wohnbaustadtrat.
Die Stellplatzverordnung, so Ludwig weiter, werde generell flexibler gehandhabt und ermögliche für Abstellplatz-Leerständen mehr Spielraum, der den Mieterinnen und Mietern zugutekomme. Ludwig:
„Nicht benötigte Garagenparkplätze können etwa künftig in Einlagerungsräume umgewandelt oder an Bewohnerinnen und Bewohner anderer Wohnhausanlagen vermietet werden. Hinauf die Einhaltung der Widmung ,Wohnen‘ wird dagegen strenger geachtet – wir schieben kurzfristigen Beherbergungsmodellen zusammenführen Riegel vor, um die Wohnnutzung zu schützen.“

„Die neue Bauordnung bedeutet zusammenführen großen Schrittgeschwindigkeit in Richtung eines besseren Klimaschutzes, einer verstärkten Nutzung von erneuerbarer Leistung und der Rückhalt von umweltfreundlicher Mobilität im gleichen Sinne beim Wohnen. So wird der Schutz des Klimas – wie auch dies leistbare Wohnen – denn Planungsziel in der neuen Bauordnung verankert, fossile Brennstoffe wie etwa Ölheizungen die Erlaubnis haben in Neubauten schier nicht mehr verwendet werden, Gasanlagen nur mehr in Verknüpfung mit Solarenergie. Weiters sind in Neubauten nachrüstbare E-Ladestellen vorgesehen und ebenso mehr Fahrradabstellplätze. Dem Wildwuchs von großen flachen Kauftempeln am Stadtrand begegnen wir mit einer Umrandung des großflächigen Einzelhandels im Betriebsbaugebiet. Während die Bundesregierung in Sachen Schutz des Klimas nur heiße Luft verbreitet, zeugen wir in Wien Nägel mit Köpfen und setzen konkrete Maßnahmen um“, so der Planungssprecher der Grünen Wien, Christoph Chorherr.

DIE WESENTLICHEN ECKPUNKTE DER NOVELLE

Vereinfachung, Beschleunigung & Kostenreduktion für Verfahren:

– Vereinfachtes Verfahren zu Händen kleinere Bauführungen: für Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet sowie für Bauvorhaben (Bauklasse I, bebaute Fläche von max. 150 m²) soll es künftig ein vereinfachtes Verfahren verschenken. Die Inkraftsetzung eines Ziviltechnikers ist nicht mehr unumgänglich, da die bautechnische Varianz für Bauwerken in dieser Größenordnung winzig ist.

– Eine mündliche Bauverhandlung nicht zutreffend, wenn 1) NachbarInnen intrinsisch der gesetzten Frist trotz nachweislicher Information durch die Behörde keine zulässigen Einwendungen erhoben nach sich ziehen 2) die NachbarInnen der Bauführung aufwärts den Bauplänen oder unter Bezugnahme aufwärts sie forsch zugestimmt nach sich ziehen.

– Bloße Anzeigepflicht: künftig im gleichen Sinne dann, wenn die Dynamik der äußeren Gestaltung eines Gebäudes lediglich unwesentlich ist (bisher galt dies nur, wenn gar keine Dynamik der äußeren Gestaltung erfolgte – im Übrigen war eine Zustimmung erforderlich).

Erleichterungen für der Stellplatzverpflichtung:

– Auflassung von nicht benötigten Pflichtstellplätzen: die Verpflichtung soll entfallen, vorausgesetzt dies unpersönlich begründet wird. 1 Abstellplatz/100 m2 Wohnnutzfläche muss jedoch vorhanden sein.

– Stellplatzverpflichtung für Sanierungen mit DG-Zusatz: für einem Zu- oder Umstrukturierung oder für Änderungen der Raumwidmung soll die Bruchrechnung der Stellplatzverpflichtung so erfolgen, dass keine Schlechterstellung zu der Regulierung vor der Novelle 2014 (Gegenrechnung von zusammengelegten Wohnungen und neu geschaffenen Wohnungen) besteht.

Schnellere Mobilisierung von Bauland:

– Der Eingabe aufwärts Baulandumlegung soll schon zulässig sein, wenn dies Plandokument (Widmung „Bauland“) durch öffentliche Edition kundgemacht wurde.

– Baulandumlegung: nicht nur Verkehrsflächen, sondern im gleichen Sinne z.B. Wiesenstreifen sind der Pfarrgemeinde gegen Rückvergütung zuzuweisen. Die Zuteilung der Entschädigungsfläche soll sich künftig nicht nachher den Flächenausmaßen, sondern der wertmäßigen Beteiligung urteilen.

Verbot von kurzfristigen Vermietungen zu Beherbergungszwecken:

– Vermeidung der gewerblichen Nutzung von Wohnungen: es soll klargestellt werden, dass eine kurzfristige gewerbliche Nutzung zu Händen Beherbergungszwecke (z.B. Airbnb) „üblicherweise“ nicht in Wohnungen stattfindet und von dort mit der Widmung „Wohnung“ nicht im Einklang steht.

Klar verbesserter Sicherheit zu Händen Gebäude mit Herstellungsjahr vor 1.1.1945:

– Technische Abbruchreife: Die „technische Abbruchreife“ soll künftig nur dann vorliegen, wenn sich die Wiedereinsetzung des Bauwerkes denn technisch unmöglich erweist (welches echt zu einer Aufhebung der „technischen Abbruchreife“ führt).

– „Schutzzoneninseln“: Künftig können im gleichen Sinne einzelne Gebäude denn Schutzzonen ausgewiesen werden.

– Aussperrung von Gebäuden: Voraussetzung zu Händen den Start der Abbruchtätigkeit soll eine Inkraftsetzung des Magistrats (MA 19) sein, dass kein öffentliches Motivation am Erhalt des Bauwerks besteht. Kann eine solche Inkraftsetzung des Magistrats nicht vorgelegt werden, ist zu Händen den Aussperrung eine Zustimmung zu erwirken. Zwecks Unterhaltung stadtbildprägender Gebäude der Gründerzeit und der Zwischenkriegszeit gilt dies künftig im gleichen Sinne zu Händen den Aussperrung von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden.

Vereinfachung des Planungsverfahrens:

– Vereinfachte Planungsverfahren für unwesentlichen Änderungen: für „einfachen“ Geschäftsfällen wie etwa Fluchtlinienanpassungen oder geringfügigen Änderungen der Bebauungsbestimmungen soll in Zukunft die verpflichtende Befassung des Fachbeirates entfallen, die öffentliche Edition aufwärts 4 Wochen verkürzt werden können sowie eine nochmalige Vorlage an die Bezirksvertretung unterbleiben.

Verbesserter Witterung- und Umweltschutz:

– Schutz des Klimas und leistbares Wohnen denn Ziele in der Stadtplanung:
Erstmals sollen leistbares Wohnen und Schutz des Klimas denn Ziele der Stadtplanung verankert werden. Dies macht es für künftigen Bauprojekten und städtebaulichen Verträgen leichter, leistbare Wohnungen und klimafreundliches Konstruieren schon von Beginn an mitzudenken und nach mit den Bauträgern zu verhandeln.

– Beschränkung von Treibhausgas-Emissionen: Gesetzliche Klarstellung, dass die Möglichkeit, in den Bebauungsplänen Beschränkungen der im festgesetzten Widmungsgebiet zulässigen Emissionen vorzunehmen, im gleichen Sinne in Form von der Treibhausgas-Emissionen besteht.

– Steigerung der Verwendung von erneuerbarer Leistung: In Wohngebäuden, in denen Heizung/Warmwasser nicht aus alternativen Systemen gespeist werden, soll die Leistung aus erneuerbaren Quellen mindestens. 20 % des Warmwasser-Bedarfs ergeben. Weiters soll in Neubauten die Einsatz und der Zusammensetzen von Heizkesseln zu Händen feste und flüssige fossile Energieträger nicht zulässig sein.

– Nebst Gebäudesanierungen wird die Isolation der obersten Geschoßdecke verpflichtend.

Energieraumplanung:

– Bestimmungen reichlich die Energieraumplanung in den Bebauungsplänen:
Der Hauptaugenmerk soll dieserfalls aufwärts der Energieversorgung zu Händen Heizung und Warmwasserbereitung liegen. In Neubaugebieten sollen Zonen ausgewiesen werden können, in denen die Verwendung von klimaschonenden Energieträgern (erneuerbare Energieträger, Abwärmenutzung etc.) vorgesehen ist.

– Ladeplätze zu Händen elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge: Künftig soll vorausschauend ein Perforation herzustellen sein. Der Platzbedarf zu Händen zusammenführen bestenfalls erforderlichen 2. Trafo ist zu berücksichtigen.

– Begrünung von Gebäudefronten: sie kann künftig im Bebauungsplan vorgesehen werden.

– Fahrradabstellplätze: Hier wird eine eindeutige Mindestanzahl von 1 Stellplatz/30m² Wohnnutzfläche festgesetzt. Ebendiese können künftig im gleichen Sinne von außen kommend des Gebäudes – etwa unter einem Flugdach – errichtet werden.

Umrandung des großflächigen Einzelhandels:

– Die Ansiedelung von (produzierenden) Betrieben im Industriegebiet sowie im gemischten Baugebiet – Betriebsbaugebiet wird z.T. damit erschwert, dass sie Flächen aufgrund einer höherer Zahlungsbereitschaft vermehrt an Einzelhandelsunternehmen vermietet bzw. verkauft werden. Zur Wahrung von Produktionsstandorten soll somit aufwärts diesen Flächen schon für 1.000 m² Verkaufsfläche eine Widmung zu Händen Einkaufszentren erforderlich sein.

Der weitere Fahrplan

Die Novelle zur Wiener Bauordnung geht nun in die interne Sachverständigengutachten. Damit startet der Gesetzgebungsprozess. Nachdem der vierwöchigen internen Sachverständigengutachten und einer Überarbeitung folgt der externe Begutachtungsprozess.
Im Schnittstelle daran wird sie voraussichtlich am 18. September 2018 der Landesregierung zur Beschlussfassung vorgelegt. Nachdem Therapie im Wohnbauausschuss muss die Novelle noch vom Landtag – voraussichtlich am 25. zehnter Monat des Jahres – beschlossen werden. Der Finitum des Gesetzgebungsverfahrens wird somit voraussichtlich zum Jahreswechsel erfolgen. (Schluss) da

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