KV-Abschluss chemische Industrie: Ist-Löhne/Gehälter steigen um 3,2 % | Brandaktuell - Nachrichten aus allen Bereichen

KV-Abschluss chemische Industrie: Ist-Löhne/Gehälter steigen um 3,2 %

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Wien (OTS) – Nach intensiven Verhandlungen konnte am 29. April 2019 in der vierten Runde eine Einigung über den Kollektivvertrag 2019 zwischen dem Fachverband der chemischen Industrie sowie der Gewerkschaft PROGE und der Gewerkschaft der Privatangestellten erzielt werden. Der neue KV gilt ab 1. Mai 2019 mit einer Laufzeit von 12 Monaten.

Die Ist-Löhne/Gehälter erhöhen sich um 3,2 Prozent, mindestens 80 Euro, die Mindest-Löhne/Gehälter um 3,4 Prozent. Die Lehrlingsentschädigungen für kfm. Lehrlinge (Tabelle 1) steigen um 60 Euro im ersten Lehrjahr, um 50 Euro im zweiten. Für alle anderen Lehrlinge beträgt die Erhöhung 3,4 Prozent. Bei Schicht- und Nachtarbeitszulagen steigen die kollektivvertraglichen Zulagen um 3,4 Prozent. Aufwandsentschädigungen und Messegeld (niedrigster Satz) erhöhen sich um 1,95 Prozent.

Vereinbart wurden zudem rahmenrechtliche Änderungen in dem Bereich der Überstunden: Für die dritte und die folgenden Überstunden an einem Tag gebührt ein Zuschlag von 100%. Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt, ausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Stunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in der Höhe von 100 %. Diese Regelung tritt mit 1.1.2020 in Kraft.

Zudem wurde eine weitere 10-minütige Pause bei Arbeitsleistung über die 10. Stunde hinaus gebührt.

Weitere rahmenrechtliche Änderungen: Der Betrag für gesundheitliche Maßnahmen wird auf 100 Euro pro Schichtarbeiter erhöht.

Die Freizeit zur Postensuche während der Kündigungsfrist entfällt bei Dienstnehmerkündigung.

Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt ab dem zweiten Dienstjahr der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. Im ersten Dienstjahr kann auch zum 15. gekündigt werden.

Der kollektivvertragliche Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall entfällt, da er mittlerweile gesetzlich verankert ist.

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