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AK: Die Europäische Arbeitsbehörde ist dringender denn je!

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Wien (OTS) – Der EuGH hat heute in einem Urteil entschieden, dass die österreichische Rechtslage zur Sicherheitsleistung des Auftraggebers nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Damit ist diese Möglichkeit Strafen bei Lohndumping gegenüber ausländischen Unternehmen zu verhängen nicht mehr gegeben. Die andere Möglichkeit, nämlich die grenzüberscheitende Vollstreckung, funktioniert kaum und wird ohne einen europäischen Schiedsrichter auch nie entsprechend funktionieren. Die Europäische Arbeitsbehörde ist daher dringender denn je und muss für die österreichische Bundesregierung Priorität bekommen.

Die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Verwaltungsstrafen waren immer sehr begrenzt. Der österreichische Gesetzgeber hat daher die Möglichkeit geschaffen unter bestimmten Umständen auf den Werklohn des Auftraggebers zu greifen. Bei einem konkreten Verdacht von Lohndumping und zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Vollstreckung können die Behörden gegenüber dem (inländischen) Auftraggeber einen Zahlungsstopp bezüglich des Werklohns verhängen und die Zahlung dieses Werklohns an die Behörde als Sicherheitsleistung für die zu erwartende Verwaltungsstrafe verlangen. Der EuGH hat nun diese Rechtslage als nicht vereinbar mit der Dienstleistungsfreiheit erklärt. Gegenüber ausländischen Unternehmen gibt es daher im Wesentlichen nur mehr die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Vollstreckung. Dafür wurden zwar vor einigen Jahren auf EU-Ebene die Rechtsgrundlagen geschaffen, jedoch funktioniert sie in der Praxis nicht bzw. nur selten und ist immer mit einem hohen Aufwand verbunden. Eine Europäische Arbeitsbehörde könnte helfen diese Probleme zu lösen.

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