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Kultur

Ottenschläger & Hörl zum Seilbahngesetz: Novelle bringt Praxisnähe, bürokratische Entlastung und Flexibilität in der täglichen Arbeit!“

Seilbahngesetz ist Musterbeispiel für Verwaltungsvereinfachung und Praxisnähe

Innsbruck (OTS) – ÖVP-Verkehrssprecher Andreas Ottenschläger und Österreichs oberster Seilbahnvertreter NR Franz Hörl loben die Anpassung des Seilbahngesetzes an die entsprechende EU-Verordnung als „gesetzliches Musterbeispiel für Verwaltungsvereinfachung und Praxisnähe“. „Es ist wichtig, dass hier mit Vernunft und Augenmaß vorgegangen wurde und Österreichs Seilbahnbetreiber somit einen praktikablen Rahmen vorfinden. Damit stärken wir die Seilbahnen als eines der nachhaltigsten und sichersten Verkehrsmittel“, betont Verkehrssprecher Ottenschläger.

Ziel der EU-Kommission war vor allem die Harmonisierung des Seilbahnbereichs bei der Vollziehung und beim Sicherheitsniveau in den Mitgliedsstaaten. Mit der Umsetzung habe die Bundesregierung den Beweis erbracht, dass sich „Vorgaben der EU auch mit Hausverstand umsetzen lassen und nicht über das Ziel hinausschießen müssen“. Franz Hörl erklärt, dass die Umsetzung der EU-Vorgaben vor allem dazu genützt wurde, „die ohnedies hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandards in Österreich nochmals intensiv auf Doppelgleisigkeiten, Widersprüche und Verbesserungspotenzial zu prüfen. Dies ist weitgehend gelungen!

Zu den Verbesserungen zählt etwa, dass die Konzessionsdauer unterschiedlicher Seilbahnsysteme in Zukunft auf 50 Jahre vereinheitlicht wird. Auch die technische Überprüfung im Konzessionsverlängerungsverfahren entfällt, stattdessen wird die von der Konzessionsdauer unabhängige Generalrevision (generelle Überprüfung und Erneuerung der Seilbahn) geschaffen. Diese hat spätestens 40 Jahre nach Erteilung der ersten Betriebsbewilligung zu erfolgen.

Ebenso beseitigt wurde die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Baugenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheiden. Die Seilbahnunternehmen sollen insbesondere nicht daran gehindert werden, mit einer betriebsbewilligten Seilbahn den öffentlichen Betrieb aufzunehmen. „Besonders dieser Aspekt ist unternehmerisch essentiell und bringt den Betreibern deutlich mehr Planungssicherheit“, so Hörl. Inhaltlich reduziert werden auch die im Baugenehmigungsverfahren notwendigen Sicherheitsberichte. Die Anforderungen dafür sollen künftig in eine Verordnung aufgenommen werden

Auch in der täglichen Arbeit sorgt das Gesetz für praxisnahe Rahmenbedingungen. So werden die bisherigen Einzelgenehmigungen für die Zulassung als Betriebsleiter einer Seilbahn durch Betriebsleiterpatente ersetzt. Auch die normierte Höchstzahl der Betriebsleiter-Stellvertreter, die vom Seilbahnunternehmen für eine Seilbahn bestellt werden dürfen, wird von bisher drei Betriebsleiter-Stellvertretern auf eine unbegrenzte Anzahl erhöht. „Dies ermöglicht den Seilbahnunternehmen eine größere Flexibilität bei der Festlegung des Dienstplanes, zum Beispiel auch mit Blick auf Urlaubszeiten, und erleichtert die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes“, betont Hörl. „Damit hat eine der erfolgreichsten heimischen Branchen einen sinnvollen gesetzlichen Rahmen, um auch in Zukunft ganz oben in der weltweiten Topliga zu spielen!

Andreas Ottenschläger bedankt sich in diesem Zusammenhang bei seinem Kollegen Hörl: „Er setzt sich eindrucksvoll für die österreichische Seilbahnbranche ein, die für unseren Standort von entscheidender Bedeutung ist.“

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