Drohende Verschlechterung der Barrierefreiheit
Wien (OTS) – Durch die Novellierungen der österreichischen Bauordnungen in den letzten Jahren wurden die Standards z. Hd. barrierefreies Zusammensetzen immer weiter heruntergesetzt. Dasjenige Ergebnis ist die Rechtswidrigkeit von Menschen mit Behinderungen. Der Österreichische Behindertenrat, die Behindertenanwaltschaft, der Blinden und Sehbehindertenverband Österreich, der KOBV Österreich, der Österreichische Gehörlosenbund, der ÖZIV Bundesvereinigung und der Zusammenschluss der Querschnittgelähmten Österreichs kritisieren sie Verschlechterung der Barrierefreiheit.
In Österreich sind die Bundesländer z. Hd. die Gesetzgebung im Baurecht zuständig. Dasjenige bedeutet, dass die Bauordnungen in jedem Land differenzierend sind. Um die Bauordnungen zu vereinheitlichen wurde dies OIB (Österreichisches Institut z. Hd. Bautechnik) ins Leben gerufen, welches Richtlinien mit dem Ziel der österreichweiten Vereinheitlichung bautechnischer Vorschriften erarbeitet. Die aktuelle OIB Richtlinie 4 aus dem Jahr 2015, die dies Themenbereich Barrierefreiheit behandelt, wurde ohne Einbezug von Menschen mit Behinderungen oder deren Interessenvertretungen erarbeitet und von allen Landesgesetzgebern in die jeweilige Bauordnung übernommen. Daneben gibt es die ÖNORM B1600, die vom Austrian Standards International (ein gemeinnütziger Verein) verbinden mit ExpertInnen mit und ohne Blockierung entwickelt wurde und zusammensetzen weit höheren Standard z. Hd. Barrierefreiheit denn die OIB Richtlinie 4 vorsieht. Um nun die Diskrepanz wischen OIB Richtlinie 4 und ÖNORM B1600 aufzulösen, ist vorgesehen die ÖNORM B1600 hinaus dies schlechtere Niveau der OIB Richtlinie 4 herabzusetzen. Zum Besten von Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen ist dieses Vorgehen nicht schon gut, da es damit zu einer Verschlechterung der Barrierefreiheit kommen würde. Es würden damit potentielle Diskriminierungsfälle geschaffen, die weder z. Hd. Menschen mit Behinderungen noch z. Hd. Bauende wünschenswert sind.
Aktuelles Leitvorstellung: NÖ-Bauordnung
Dieses Problem wird spürbar, wenn man sich die Regelungen in der NÖ Bauordnung ansieht. Die OIB Richtlinie 4 überlässt es geistig dem Landesgesetzgeber, welche Bauwerke rollstuhlgängig errichtet werden zu tun sein. Die NÖ Landesregierung hat von diesem Handlungsspielraum im Zusammenhang mit der Regulierung der Barrierefreiheit, zum Nachteil von Menschen mit Behinderungen, Gebrauch gemacht. So zu tun sein wie Supermärke erst ab einer Verkaufsfläche von 750 m² rollstuhlgängig sein, bzw. sind Hotels schier von baulicher Barrierefreiheit ausgenommen. Zweitrangig in der aktuellen Novelle zur NÖ Bauordnung, die sich ohne Rest durch zwei teilbar in Expertise befindet, wird dieser Missstand nicht beseitigt.
Rechtssicherheit fehlt!
Nur durch zusammensetzen entsprechenden voreingestellt Barrierefreiheit in den Bauordnungen kann Rechtssicherheit gewährleistet werden. Unternehmen, Organisationen und wenn schon Privatpersonen würdigen immer mehr hinaus Barrierefreiheit. Welches demgegenüber denn „rollstuhlgängig“ gilt, ist z. Hd. Laien nicht trivial herauszufinden und geht weit reichlich eine Rollstuhlrampe hinaus. Barrierefreies Zusammensetzen ist wenn schon z. Hd. Menschen mit Sinnesbehinderungen wichtig. In gutem Vertrauen mit der Einhaltung der Bauordnung was auch immer richtig zu zeugen, wird vermeintlich „rollstuhlgängig“ gebaut. Durch den mangelhaften voreingestellt Barrierefreiheit in den Bauordnungen kann es jedoch durch die Ausgestaltung des Bauwerks zu einer Rechtswidrigkeit von Menschen mit Behinderungen kommen. Die betroffene Person kann in diesem Sachverhalt ihre (finanziellen) Ansprüche nachdem den Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) gegen die diskriminierende Person oder Organisation geltend zeugen.
Der Österreichische Behindertenrat, die Behindertenanwaltschaft, der Blinden und Sehbehindertenverband Österreich, der KOBV Österreich, der Österreichische Gehörlosenbund, der ÖZIV Bundesvereinigung und der Zusammenschluss der Querschnittgelähmten Österreichs lehnen von dort die Konfiguration der ÖNORM B 1600 an die OIB-Richtlinie 4 mit aller Vehemenz ab und fordern die Landesregierungen hinaus, sich hinaus zusammensetzen einheitlichen voreingestellt Barrierefreiheit zu verständigen. Herbert Pichler, Staatsoberhaupt des Österreichischen Behindertenrats, bekräftigt sie Forderung: „Die Bauordnungen zu tun sein sich nachdem den Vorschriften der UN-Behindertenrechtskonvention und dem Behindertengleichstellungsgesetz urteilen. Menschen mit Behinderungen nach sich ziehen dies Recht hinaus eine barrierefreie Umwelt!“.
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