Linz (OTS) – Mütter, die vor ihrer Schwangerschaft regelmäßig Überstunden geleistet oder Sonn- und Feiertagsentgelte erhalten haben, dürfen sich freuen. Laut einem OGH-Urteil müssen nun diese Stunden zur Berechnung des Wochengeldes herangezogen werden. Bislang war das nicht der Fall. „Es wird auch notwendig sein, die Arbeits- und Entgeltbestätigungen entsprechend zu adaptieren, um sicherzustellen, dass regelmäßig geleistete Überstunden, Sonn- und Feiertagsentgelte nicht vergessen werden können“, so AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.
Das Wochengeld soll während der Zeit der Mutterschutzfrist vor und nach der Geburt (jeweils acht Wochen) den Nettolohn ersetzen. Für die Betragshöhe ist der durchschnittliche Verdienst der letzten drei Kalendermonate vor der Schutzfrist ausschlaggebend. Bis zu der Entscheidung des OGH berücksichtigten die Sozialversicherungsträger regelmäßig geleistete Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsentgelte nicht, weil Arbeitnehmerinnen ab Beginn bzw. Meldung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber gesetzlich keine Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit mehr erbringen dürfen. Nun steht fest:
Leisten Arbeitnehmerinnen vor der Schwangerschaft regelmäßig Überstunden oder Sonn- und Feiertagsarbeit, sind diese auch bei der Berechnung des Wochengeldes zu berücksichtigen.
Nachverrechnung zwei Jahre lang möglich
Die Arbeitgeber müssen diesbezüglich korrekte Arbeits- und Entgeltbestätigungen ausstellen. Die OGH-Entscheidung hat nicht nur Auswirkung auf alle neuen Anträge. Wenn das Wochengeld bereits ausbezahlt wurde, können Betroffene vom zuständigen Sozialversicherungsträger (zumeist die Gebietskrankenkasse) eine Nachverrechnung beantragen. Dies ist aber nur möglich, wenn seit dem Beginn der Schutzfrist nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Auch für eine Nachverrechnung muss der Arbeitgeber eine korrigierte Arbeits- und Entgeltbestätigung ausstellen, damit der Sozialversicherungsträger das Wochengeld in vollständiger Höhe berechnen und nachzahlen kann.
„Ich rate betroffenen Arbeitnehmerinnen, sich an ihren zuständigen Sozialversicherungsträger zu wenden und eine Nachverrechnung zu verlangen. Es wird auch notwendig sein, die Arbeits- und Entgeltbestätigungen entsprechend zu adaptieren, um sicherzustellen, dass regelmäßig geleistete Überstunden, Sonn- und Feiertagsentgelte nicht vergessen werden können. Für etwaige Fragen bzw. Probleme steht AK-Mitgliedern jederzeit eine kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung“, so AK Präsident Dr. Johann Kalliauer.
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