Verfassungsgerichtshof beendet Geschlechter-Diskriminierung im Personenstand
Wie in Österreich üblich, werden queere Rechte vor den Höchstgerichten erstritten, statt von der Gesetzgeber*in beschlossen. Im konkreten Fall richtete sich die erfolgreiche (Gender-)Klage der beschwerdeführenden Person auf die Streichung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister. Die rechtliche Anerkennung nicht-binärer Menschen in Österreich hat mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs E 1297/2025-11 vom 18.12.2025 einen großen Schritt nach vorne gemacht.
Seitdem das Personenstandsgesetz 1983 die Möglichkeit schuf, den eigenen Geschlechtseintrag zu ändern, klagt die LGBTQIA+ Community gegen die Auslegung dieses Gesetztes durch das Innenministerium. 2006 hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Scheidungszwang und 2009 den Operationszwang auf. 2018 folgten die rechtliche Anerkennung von inter* Personen sowie die zusätzlichen Geschlechtseinträge inter, divers, offen und die Möglichkeit der Streichung (kein Eintrag).
Das Innenministerium (BMI) kategorisierte die Menschen seitdem in jene mit körperlichen Merkmalen, die nicht deren Vorstellung von Mann oder Frau entspricht, – in die Gruppe der intergeschlechtlichen – sowie jene, wo das BMI der Ansicht ist, die Person einem binären Geschlecht zuordnen zu können, die Person diese Zuordnung aber ablehnt – in die Gruppe der transidenten. Inter* Personen konnten einen alternativen Geschlechtseintrag bekommen, trans und nicht-binäre Personen lediglich zwischen Mann und Frau wechseln. Dem schiebt der Verfassungsgerichtshof nun einen Riegel vor. Alle Menschen haben das Recht auf einen richtigen Geschlechtseintrag.
„4. Die einschlägigen personenstandsrechtlichen Regelungen sind vor dem Hintergrund der dargestellten Anforderungen aus Art8 EMRK allerdings, wie der Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg 20.258/2018 im Hinblick auf die Anforderungen im Fall der Intersexualität dargelegt hat, so zu verstehen, dass sie transidente Personen nicht dazu zwingen, ihr Geschlecht (durch Zuordnung zu den binären Kategorien männlich oder weiblich) anzugeben.“
Da es diese Möglichkeit bereits über den Umweg der Änderung im Ausland gab, haben wir mit den Behörden das Gespräch gesucht. Auf unser Angebot hat Innenminister Karner (ÖVP) aber nicht reagiert. Auf das VfGH-Urteil wird er aber reagieren müssen. Sollte er, wie seine Vorgänger Nehammer (ÖVP) und Kickl (FPÖ), versuchen es auszusitzen, droht auch ihm ein Amtsmissbrauchsverfahren bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA).
Medienberichte, wonach Michael Ludwig (SPÖ) unwillens gewesen wäre, den Eintrag zu korrigieren, sind unrichtig. Ludwig ist formal zuständig für Personenstandsänderungen in Wien, die Standsbeamt*innen sind aber weisungsgebunden und die entsprechende Durchführungsanleitung erstellt das Innenministerium, d.h. Gerhard Karner. Ludwig hätte sich wohl über die Weisung hinwegsetzen und disziplinar-, dienst- bzw. strafrechtliche Konsequenzen in Kauf nehmen können. Ob man diesen Einsatz und Aktionsmus von Ludwig bzw. der SPÖ erwartet, liegt aber im jeweils eigenen Ermessen.
„Karner hätte sich in den letzten vier Jahren seiner Amtszeit jeden Tag in der Früh dazu entscheiden können, damit aufzuhören, uns zu diskriminieren, am Vormittag eine neue Weisung erlassen und am Nachmittag hätten wir neue Dokumente gehabt. Hat er aber nicht.
“ – Pepper Gray, Kläger*in
Mit seinem Erkenntnis bricht das Höchstgericht aber nicht nur den Widerstand des Innenministeriums, sondern auch den von rechten, konservativen und bioessentialistischen Kräften verbreiteten Genderwahn. Diese waren zuvor Sturm gegen das Ende der Diskriminierung geschlechtlicher Minderheiten gelaufen. In ihrer hasserfüllten Gender-Ideologie ist die zwanghafte zweigeschlechtliche Einteilung der Menschen in Mann und Frau das Fundament der gesellschaftlichen Ordnung, welches nun wegzubrechen drohe. Diese Argumente hat der Verfassungsgerichtshof für ebenso nichtig erklärt.
„3.5. Eine Verpflichtung zu einem und eine starre Beschränkung auf einen binären Geschlechtseintrag kann jedoch den Anforderungen des Art8 Abs2 EMRK an die Verhältnismäßigkeit nicht gerecht werden. Es ist kein Grund von entsprechendem Gewicht zu erkennen, der eine solche Beschränkung des durch Art8 EMRK gewährleisteten Rechts auf individuelle Geschlechtsidentität rechtfertigt. Ebenso wenig ersichtlich ist, dass es nicht in einer die Funktion öffentlicher Personenstandsregister wahrenden Art und Weise möglich sein soll, den dargestellten Anforderungen aus Art8 Abs1 EMRK Rechnung zu tragen. Selbst wenn entsprechende Änderungen im Personenstandsrecht auch Auswirkungen auf andere Bereiche der Rechtsordnung haben und dort Anpassungsbedarf auslösen können, lösen diese allfälligen Anpassungen keine derartigen Schwierigkeiten aus, die im Interesse der öffentlichen Ordnung die Interessen der betroffenen Menschen auf Anerkennung ihrer geschlechtlichen Identität und auf eine gesetzliche Ausgestaltung, die diese auch entsprechend ermöglicht und schützt, überwiegen.“
Leider festigt der VfGH in seiner Formulierung aber die bisherige Kategorisierung und widerspricht sich damit zum Teil auch selbst.
„Ich habe das Recht jede Form der Geschlechtszuordnung und Kategorisierung abzulehnen erstritten, um nun von Gericht und Medien als 'Transperson' bezeichnet und kategorisiert zu werden. Wir haben noch einen langen Weg vor uns.
“ – Pepper, Kläger*in
Gleichzeitig anerkennt der VfGH aber die Lebensrealität von trans und insbesondere nicht-binären Personen und deren Schwierigkeiten. Auch das ist mit Blick auf die Auslegung des Gleichbehandlungsrechts keine Selbstverständlichkeit.
„Personen, bei denen eine Geschlechtsinkongruenz insbesondere auch in der Form einer nicht-binären Geschlechtsidentität vorliegt, können deswegen oder durch Erfahrungen in sozialen Kontexten, die nach wie vor durch binäre Geschlechtsvorstellungen geprägt sind, wegen ihres Wunsches, in dem erlebten Geschlecht zu leben und akzeptiert zu werden, unter Umständen einem auch erheblichen Leidensdruck ausgesetzt sein“
Entsprechend hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis Ro 2023/01/0008 des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.12.2024 auf und stellt die staatliche Diskriminierung der Antragsteller*in fest.
„Die beschwerdeführende Partei ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt worden.“
Auf diese Entscheidung mussten wir 1.748 Tage (knapp 5 Jahre) warten und sie hat 16.153,83 Euro gekostet, von denen aktuell ca. 70 % durch Spenden und der Rest durch die beschwerdeführende Person getragen werden. Ebenso anhängig sind zwei weitere Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof zu den Einträgen nicht-binär und divers. Wir gehen aufgrund der aktuellen Entscheidung des VfGH aber davon aus, dass diese positiv entschieden werden. Da diese und weitere Verfahren sehr viel Geld kosten, freuen wir uns über Spenden: Venib, AT02 2011 1844 2493 7200, „Spende für Genderklage“
Auf neue Pässe müssen wir aber noch ein bisschen länger warten: Die Kläger*in bis zur Ausstellung eines neuen Erkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Wien und alle anderen auf einen neuen Erlass des Innenministers an die Standesämter.
„Stellt den Sekt schon mal kalt.
“ – Pepper Gray, Kläger*in
FAQ und Erkenntnis im Volltext: https://venib.at/vfgh-streichung/
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