Arbeitsministerium verlängert Sonderfreistellung für Schwangere und Sonderbetreuungszeit bis Ende März 2022
Wien (OTS) – Da sowohl der Freistellungsanspruch für schwangere Arbeitnehmerinnen in körpernahen Berufen als auch die Sonderbetreuungszeit mit Ende des Jahres ausgelaufen wären, verlängert das Arbeitsministerium die Maßnahmen um weitere drei Monate, bis Ende März 2022.
Mit der Verlängerung der Sonderbetreuungszeit wird die Maßnahme seit Beginn der Pandemie mittlerweile zum 5. Mal verlängert. Phase 5 der Sonderbetreuungszeit ist seit 1. September 2021 in Kraft und wäre eigentlich mit Ende des Jahres ausgelaufen. Angesichts der derzeit sehr kritischen epidemiologischen Lage und des hohen Risikos einer Ansteckung von Kindern im Schulbetrieb, stellt Arbeitsminister Kocher sicher, dass Phase 6 der Sonderbetreuungszeit direkt an Phase 5 anschließt und mit 1.1.2022 in Kraft tritt. Phase 6 der Sonderbetreuungszeit läuft bis Ende März 2022.
„Berufstätige Eltern haben mit Inkrafttreten von Phase 6 erneut in Summe weitere 3 Wochen Sonderbetreuungszeit bis 31.3.2022 zur Verfügung. Dabei kann wie bisher vom Rechtsanspruch oder vom Vereinbarungsmodell Gebrauch gemacht werden. In beiden Fällen erhält der Arbeitgeber wie bisher 100 Prozent der Entgeltkosten ersetzt“, so Kocher.
Neu ist jedoch, dass die Sonderbetreuungszeit seit 22.11.2021 rückwirkend auch dann zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart werden kann, wenn die Schulen zwar offen sind, Eltern ihre Kinder aber aufgrund eines Lockdowns zu Hause betreuen wollen. In früheren Phasen konnte die Sonderbetreuungszeit nämlich nur dann vereinbart werden, wenn Schulen geschlossen waren, jedoch eine Betreuungsmöglichkeit in den Schulen zur Verfügung stand.
„Unverändert bleibt, dass ein Rechtsanspruch gegeben ist, wenn Schulen behördlich geschlossen sind und keine alternative Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht oder das Kind aufgrund eines Infektionsfalls in Quarantäne muss“, betont der Arbeitsminister weiter.
Bisher wurden über alle vier Phasen der Sonderbetreuungszeit hinweg 31.866 Personen freigestellt. 48.279 Personen konnten betreut werden, davon der überwiegende Teil Kinder.
Darüber hinaus wird auch der Freistellungsanspruch für Schwangere in körpernahen Berufen um weitere drei Monate, bis 31.3.2022 verlängert, da die jetzige Regelung mit Jahresende ausgelaufen wäre.
„Hintergrund der Verlängerung ist, dass das Nationale Impfgremium erst im Mai eine Empfehlung zur Impfung von Schwangeren ausgegeben hat. Bis März 2022 hatten Schwangere dann jedenfalls die Gelegenheit sich auch vor einer Schwangerschaft impfen zu lassen, weshalb die Regelung in dieser Form zum letzten Mal verlängert wird“, so Kocher.
Auch Frauen- und Familienministerin Susanne Raab begrüßt die Maßnahmen: „Ich freue mich sehr, dass der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit und die Freistellung von Schwangeren ein weiteres Mal verlängert werden: „Gerade in der aktuellen Corona-Krise ist die Vereinbarkeit von Beruf und Familie eine große Herausforderung. Es ist daher in dieser Phase wichtig, dass der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuung noch einmal verlängert wird. Damit unterstützen und entlasten wir bestmöglich die Familien. Durch die Verlängerung der Freistellung von Schwangeren stellen wir darüber hinaus sicher, dass Schwangere gerade in den Bereichen, wo ein enger Körperkontakt nicht vermeidbar ist, besonders geschützt sind.“
Das Gesetz gilt unverändert für alle werdenden Mütter in körpernahen Berufen – wie unter anderem Friseurinnen, Masseurinnen, Kindergartenpädagoginnen sowie Lehrerinnen – die noch nicht geimpft sind. Geimpfte Schwangere fallen nicht unter die Regelung. Es bleibt auch die Regelung aufrecht, dass der Freistellungsanspruch nach Eintreten der Vollimmunisierung endet.
„Bis Ende März 2022 haben berufstätige Eltern mit der Verlängerung der Maßnahmen Betreuungssicherheit, während Schwangere in körpernahen Berufen besser geschützt sind. Wir sind damit für alle Eventualitäten im Zusammenhang mit der Pandemieentwicklung gerüstet“, schließt Kocher.
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