Am Oberlandesgericht (OLG) Wien wurde eine einstweilige Verfügung gegen Michael Grosz aufrechterhalten und sogar erweitert. Konkret verbietet das Gericht dem Radiomoderator, Önder Grosz, dem Polit-Experten Peter Bohrn Mena ein „ganz übles, dreckiges Spiel“ mit Hassklagen zu unterstellen. Außerdem ist die Benutzung des Begriffs „Heul Menas“ untersagt.
Diese Entscheidung ist ein bemerkenswertes Beispiel dafür, wie die österreichische Rechtsprechung mit dem Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten in der digitalen Ära umgeht. Die einstweilige Verfügung dient dem Schutz vor Diffamierungen und diskreditiert nicht nur einzelne Personen, sondern auch deren juristische Schritte gegen Hassmails und Hasskommentare – umgangssprachlich als „Hassklagen“ bezeichnet.
Hasskommentare sind im Zusammenhang mit sozialen Medien zu einem gesellschaftlichen Problem geworden und zählen zu den strafrechtlich relevanten Delikten. Die Rechtsprechung muss hier mitunter fein abwägen, wie viel Kritik und Polemik zulässig sind, ohne Persönlichkeitsrechte zu verletzen oder gar gezieltes Mobbing zu fördern.
Der Fall Grosz vs. Bohrn Mena zeigt exemplarisch, wie wichtige Begriffe in der öffentlichen Debatte verfehlt eingesetzt werden können und wann juristischer Schutz vor Verleumdung nötig wird. Solche einstweiligen Verfügungen sind ein Mittel der sogenannten präventiven Rechtsdurchsetzung und dienen der schnellen Entfernung rechtswidriger Äußerungen.
Für Maturantinnen und Maturanten ist dieser Fall auch als Beispiel relevant, um die Bedeutung von Medienkompetenz und rechtlichen Grenzen in digitalen Diskursen zu verstehen. Insbesondere die Begriffe einstweilige Verfügung, Hassklagen und Meinungsfreiheit sind zentrale Fachbegriffe im Bereich Medienrecht.
Weiterführende Links
- https://www.olg-wien.gv.at
- https://www.derstandard.at/story/2000141237123/olg-wien-verbietet-grosz-den-begriff-heul-menas
- https://www.jusline.at/gesetz/einstweilige_verfuegung