Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbietet Abschiebungen in Länder, in denen Menschen Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein könnten. Viele Berichte zeigen deutlich: Syrien ist weiterhin sehr unsicher und daher kein sicheres Ziel für Abschiebungen. Ein Beispiel aus Österreich im Juli 2025 zeigt dies ganz klar: Es gab eine konkrete und vorhersehbare Gefahr für die betroffene Person.
Staatliches Handeln und menschenrechtliche Pflichten
Nach dem Ende der Herrschaft von Assad hat der österreichische Innenminister Karner im April 2025 Vereinbarungen mit dem neuen Innenminister Syriens getroffen. Drei Monate später wurde die erste Person zurück nach Syrien abgeschoben. „Die Lage ist unübersichtlich, die Abschiebung verletzte verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte“, sagte Ruaxandra Staicu von der Deserteurs- und Flüchtlingsberatung. Statt genau zu prüfen, ob durch die Abschiebung gegen Artikel 3 EMRK verstoßen wird, schien vor allem die Frage entscheidend zu sein, ob die Abschiebung technisch möglich ist. Als Österreich die Person an die syrischen Behörden übergab, sah der Staat seine Verantwortung als erledigt an – ohne sicherzustellen, dass keine Gefahr mehr besteht. Damit werden die Regeln der EMRK und das sogenannte Non-Refoulement-Gebot (ein Schutzprinzip gegen Rückführungen in Gefahr) faktisch außer Kraft gesetzt.
Erste Abschiebung – Fehler und Verantwortung
Die Person, die aus Europa nach Syrien abgeschoben wurde, wurde genau nach der Ankunft festgenommen – davor hatte sie auch gewarnt. Behörden und Gerichte leugneten jedoch das Risiko. Nach dem Kontaktabbruch begann die Rechtsvertretung ein Verfahren vor dem UN-Ausschuss gegen das Verschwindenlassen der Person. Österreich wurde verpflichtet, schnell und wirksam nachzuforschen. Während die Regierung im Herbst noch von einer kurzen Freiheitsentziehung sprach, kam im Februar 2026 die Bestätigung, dass die Person seit der Ankunft ununterbrochen in Haft sitzt (ORF Report, 10.03.2026). Die Anweisungen des UN-Ausschusses wurden über Monate hinweg ignoriert. Erst nachdem Österreich den Versuch wagte, eine einstweilige Verfügung des UN-Ausschusses aufzuheben, wurden endlich ernsthafte Schritte unternommen. Bis heute gibt es keinen gesicherten Kontakt zu der Person – der Aufenthaltsort, der Gesundheitszustand, die Haftbedingungen und der Zugang zu einem Anwalt sind unbekannt. Dieser Fall zeigt deutlich, dass ein großes Risiko eingetreten ist und dass der Staat schwer versagt hat.
Konsequenzen
Österreich muss dringend herausfinden, wo die Person ist, für ihre Sicherheit sorgen und dafür sorgen, dass sie Kontakt zu anderen Menschen, medizinische Versorgung und rechtlichen Beistand bekommt. Wegen der anhaltenden Freiheitsentziehung liegt wahrscheinlich ein Verstoß gegen das Non-Refoulement-Gebot vor. Die Verantwortung für das Leid und die Folgen einer zwangsweisen Rückführung kann nicht einfach abgegeben werden. Wir fordern deshalb die sofortige Aussetzung aller Abschiebungen nach Syrien, eine vollständige Aufklärung in Zusammenarbeit mit UN-Mechanismen und internationalen Beobachter:innen sowie transparente Berichte für das Parlament und die Öffentlichkeit. Rechtsstaatlichkeit bedeutet, das absolute Folterverbot streng einzuhalten – ohne Ausnahmen und ohne Symbolpolitik.
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