„Das eben erst in Kraft getretene Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) enthält – versteckt in den Übergangsbestimmungen – zwei wesentliche Angriffe auf die Anwendung der Umsetzung der EU-Richtlinie für Verbandsklagen,“
warnt Daniela Holzinger, Obfrau des Verbraucherschutzvereines (VSV).
Offensichtlich auf Wunsch der E-Wirtschaft wurden zwei Regelungen aufgenommen,
die jene Unternehmen schützen sollen, die in der Jahren 2022 – 2024 illegale Preis-erhöhungen durchgeführt haben und eigentlich diese Erhöhungen den Kunden zurückzahlen müssten und ausgewählte Unternehmen in den letzten Wochen durch den Einsatz des VSV auch zurückgezahlt haben!
- Zum einen ist es nach § 189 Abs 15 des ElWG verboten, dass eine qualifizierte Einrichtung für Verbandsklagen (QE) wie der VSV eine neue Verbandsklage führt, wenn in der Vergangenheit bereits AK oder VKI ein rechtskräftiges Urteil in einem Verbandsklage-verfahren erzielt haben oder ein rechtsgültiger Vergleich abgeschlossen wurde.
In diesen Fällen seien nun Unterlassungsklagen und auch Abhilfeklagen nach dem
QEG unzulässig.
Diese Regelung ist ein eklatanter Verstoß gegen EU-Recht:
Denn die EU-Richtlinie für Verbandsklagen sieht vor, dass eine Unterlassungsklage allfällige Ansprüche von Verbrauchern zum Beispiel auf Schadenersatz gegen eine Verjährung sichert. Das kann eine alte Verbandsklage nach dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) nicht leisten.
Es ist aber geradezu eine Rechtsverweigerung, wenn nach einem rechtskräftigen Urteil gegen eine unfaire Klausel zwar klargestellt ist, dass diese Klauseln nicht weiter verwendet werden darf und sich der Unternehmer auch nicht darauf berufen darf, eine Abhilfeklage gerichtet auf Rückzahlung illegaler Entgelte aber verboten wird!
- Zum anderen soll eine qualifizierte Einrichtung nach § 189 Abs 15 ElWG nur Verstöße verfolgen dürfen, die nach ihrer Anerkennung als qualifizierte Einrichtung begangen wurden. Damit soll der VSV – als QE anerkannt Ende 2024 – keine Verbandsklagen gegen die Energiekonzerne führen dürfen, die in den Jahren 2022 – 2024 illegale Preiserhöhungen durchgeführt haben.
Das ist das Musterbeispiel einer reinen „Anlassgesetzgebung“ und findet in der EU Richtlinie zu Verbandsklagen keine Deckung.
„Der VSV wird sich an die EU-Kommission um Hilfe wenden und dringend anregen, gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten,“
kündigt Holzinger an. „Es ist ein Skandal, dass hier die Energiewirtschaft der Bundesregierung offenbar vorgegeben hat, wie ihre (illegalen) Gewinninteressen zu schützen sind.“
Weiterer Sündenfall der aktuellen Regierung:
Doch das ist kein Ausnahmefall: Die Immobilienwirtschaft konnte sich von der Bundesregierung wünschen, dass mit dem Zivilrechtliches Indexierungs-Anpassungsgesetz (ZIAG) der § 6 Abs 2 Z 4 des KSchG defacto unanwendbar wurde,
weil er sich nur auf zweimonatige Dauerschuldverhältnisse beziehen soll. Solche Verträge sind in der Praxis weitgehend unbekannt. Damit sollen intransparente Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen gerettet und gegen Rückforderungen gesichert werden.
„Es kann nicht sein, dass Verbraucherschutz unter dieser Bundesregierung zu einem Wunschkonzert für die Wirtschaft wird. Geht es so weiter, dann werden alle Fortschritte für Verbraucher schrittweise ruiniert werden,“
warnt Holzinger.
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
(C) Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender. Verbraucherschutzverein