„Mit der Bauordnungsnovelle ist es uns gelungen, den internationalen Trend zur Kurzzeitvermietung von dringend benötigtem Wohnraum zu regulieren. Es war immer klar, dass wir den ursprünglichen Gedanken der Vermietung der eigenen vier Wände – während einer Abwesenheit wie einer längeren Reise – bewahren wollen. Allerdings darf es nicht dazu kommen, dass in bestimmten Grätzln Wohnungen im großen Stil dem Wohnmarkt entzogen werden, wie es in anderen Metropolen der Fall ist. Das ist mit den 90 Tagen sehr gut gelungen. Denn Wohnungen sind zum Wohnen da und nicht um damit Geschäfte zu machen“, so Vizebürgermeisterin und Wohnbaustadträtin Kathrin Gaál.
Am 1. Juli 2024 ist die jüngste Bauordnungsnovelle in Kraft getreten. Damit untersagt die Stadt Wien kurzfristige Vermietungen von Wohnungen, wenn die Mietdauer von 90 Tagen im Jahr überschritten wird. Für eine Vermietung über diesen Zeitraum hinaus ist neben der Zustimmung aller Wohnungseigentümer*innen auch eine Ausnahmebewilligung erforderlich, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird. Je nachdem, ob sich die Wohnung innerhalb oder außerhalb einer Wohnzone befindet, sind unterschiedliche Kriterien zu erfüllen. Im Jahr 2024 sind insgesamt 709 Anträge auf Kurzzeitvermietung bei der Baupolizei eingelangt.
Gleichzeitig sind bis Ende 2024 insgesamt 337 Anzeigen im Referat Kontrolle Kurzzeitvermietung der Baupolizei (MA 37) eingegangen. Mit 44 Anzeigen wurden die meisten externen Anzeigen im zweiten Bezirk vermerkt. Dahinter liegen der erste Bezirk mit 33 Anzeigen sowie der dritte Bezirk mit 28 Anzeigen.
Internet-Recherche und Begutachtung vor Ort
Für die eingehenden Anzeigen wird im ersten Step eine Internetrecherche durchgeführt: Das Team zur Kontrolle von Kurzzeitvermietungen sucht nach etwaigen Angeboten auf einschlägigen Plattformen wie etwa „Airbnb“ oder „Booking.com“. Zusätzlich erfolgt in den meisten Fällen eine persönliche Begutachtung vor Ort. Hierbei werden die betroffenen Wohneinheiten mit den gesichteten Internet-Angeboten abgeglichen.
„Teilweise finden wir ganze Häuser, die unrechtmäßig vermietet werden. Von außen würde man das nicht vermuten, doch innen gibt es dann häufig ganz eindeutige Anzeichen wie eine eigene Rezeption. Man darf auch nicht vergessen, dass mit zweckwidrigen Vermietungen in diesem Ausmaß oftmals auch Lärmbelästigung, übermäßiger Müll und andere Probleme einhergehen“, erzählt Günter Nast, Referatsleiter der Kontrolle Kurzzeitvermietung der Baupolizei.
Sollten Anrainer*innen vermuten, dass in ihrem Wohnhaus unzulässige Kurzzeitvermietungen stattfinden, ist der effizienteste Weg, möglichst detaillierte Anzeigen bei der Baupolizei zu erstatten. Dafür können die Liegenschaftsadresse, die zweckwidrig genutzten Wohneinheiten, Links zu den Angeboten im Internet oder Sachverhaltsdarstellungen besonders hilfreich sein.
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