Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Verein Kindervilla wegen mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seines Betreuungsvertrages geklagt. Während zu 2 Klauseln bereits in erster Instanz ein Teilanerkenntnis der Beklagten abgegeben wurde, beurteilte nun der Oberste Gerichtshof (OGH) die restlichen 5 Klauseln der Kinderbetreuungseinrichtung als unzulässig und bestätigte damit die Rechtsansicht des VKI. Bei den beanstandeten Klauseln handelt es sich vor allem um Klauseln zur Vertragsauflösung und zur fehlenden Rückerstattung von getätigten Zahlungen.
Aufgrund von Beschwerden mahnte der VKI im Februar 2023 7 Klauseln im Betreuungsvertrag des Vereins Kindervilla ab. Dieser betreibt eine Kinderbetreuungseinrichtung in Innsbruck. Beanstandet wurden Verstöße gegen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Nachdem die Beklagte der Aufforderung nicht nachkam, die Verwendung der Klauseln zu unterlassen, brachte der VKI die Klage ein. Mit Teilanerkenntnisurteil wurde die Beklagte bereits in der ersten Instanz verpflichtet, die Verwendung von 2 Klauseln zur Entgelterhöhung zu unterlassen („Index-Klauseln“). Nunmehr beurteilte der OGH alle restlichen 5 Klauseln als unzulässig.
Zu einer Klausel über den Einschreibungsbetrag führte das Höchstgericht aus, dass „die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten in AGB, denen keine konkreten Zusatzleistungen oder konkrete Kosten gegenüberstehen“ unzulässig ist. Weiters stellte der OGH fest, dass es keine sachliche Rechtfertigung gibt, diesen Betrag „jedenfalls“ von einer möglichen Refundierung auszunehmen. Die Klausel über den Verlust der Kaution, falls der Kinderkrippenplatz bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen wird, wurde ebenfalls als gröblich benachteiligend und damit unzulässig angesehen. Für den Obersten Gerichtshof ist „keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, dass die ,Kaution‘ laut Klausel 2 auch dann zu zahlen ist, wenn die Eltern kein Verschulden an der Nichtinanspruchnahme des Betreuungsplatzes trifft“.
Weiters hielt der OGH eine Klausel, die Eltern zur Zahlung verpflichtet, auch wenn wochenlang keine Betreuung stattfindet, für gesetzwidrig.
Bei 2 weiteren Klauseln handelt es sich um Regelungen zur Vertragsauflösung. Dabei sieht der OGH eine Bindungsfrist von bis zu eineinhalb Jahren als unangemessen lange an. Zudem sind nach Ansicht des Höchstgerichts die wechselseitigen Vertragspositionen unausgewogen. Während der Betreuungsvertrag für die Eltern nur die ordentliche Kündigung bis „ausschließlich zum Ende des Bildungsjahres“ mit halbjährlicher Kündigungsfrist vorsieht, behält sich der Verein Kindervilla die jederzeitige Auflösung des Betreuungsverhältnisses bei bestimmten genannten „schwerwiegenden Gründen“ vor. Eine derartige Möglichkeit wird den Vertragspartnern aber nicht eingeräumt.
„Es ist sehr erfreulich, dass das Höchstgericht die Rechtsansicht des VKI bestätigt und eindeutig zugunsten der Konsument:innen entschieden hat, dass eine derart lange Bindungsfrist unzulässig ist“, kommentiert Mag. Nadya Böhsner, zuständige Juristin im VKI das Urteil. „Zudem führt das Urteil die Rechtsprechung zu den Servicepauschalen konsequent fort, der zufolge die pauschale Verrechnung von Entgelten ohne konkrete Zusatzleistung und ohne konkrete Kosten unzulässig ist.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.vki.at/Kindervilla122024.
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