Kurz nachdem sie in Pension gegangen war, wurde eine ehemalige Beschäftigte aus Braunau mit einer Geldforderung ihres früheren Arbeitgebers konfrontiert. Mit Hilfe der AK konnte die Forderung abgewehrt werden. Im anschließenden Arbeitsrechtsprozess erstritt die Arbeiterkammer eine hohe Nachzahlung für die Frau. Sie bekam Teile der Abfertigung, Bilanzgeld, Urlaubsersatzleistung und die Entgeltfortzahlung für einen Krankenstand am Ende ihres Berufslebens nachgezahlt.
Die Arbeitnehmerin war 21 Jahre lang bei einer Firma in Braunau beschäftigt. Zuletzt war sie als Kaufmännische Leiterin, Prokuristin und Chief Financial Officer tätig und somit für sämtliche kaufmännischen Themen im Unternehmen, wie Rechnungswesen, Finanzierungen, Zahlungsabsicherungen sowie das Controlling, zuständig. Nachdem sie in Pension gegangen war, bekam sie eine Klage ihres früheren Arbeitgebers zugestellt. Sie habe in ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Fremdwährungsgeschäften sorgfaltswidrig und zumindest grob fahrlässig gehandelt und so dem Unternehmen Schaden zugefügt. Daraus resultiere eine Schadenersatzforderung in Höhe von mehr als 167.000 Euro und eine Forderung über 400.000 Euro für noch nicht absehbare Kursverluste.
Nach mehreren Gerichtsverhandlungen zog das Unternehmen die Klage zurück. Die Forderungen hatten sich als unberechtigt herausgestellt.
Gleichzeitig waren aus dem Arbeitsverhältnis noch zahlreiche Ansprüche der Beschäftigten offen geblieben. Diese klagte die Arbeiterkammer nun beim Arbeits- und Sozialgericht ein. Es ging dabei um offene Urlaubsersatzleistung, die Entgeltfortzahlung für einen Krankenstand am Ende des Arbeitsverhältnisses sowie zu viel einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge. Zudem stand der Angestellten jährlich ein Bilanzgeld in Höhe von vier Bruttomonatsgehältern zu, das ihr zuletzt nicht mehr ausgezahlt worden war. Die Abfertigung wurde falsch berechnet.
Vor Gericht bekam die Arbeitnehmerin mehr als 142.000 Euro zugesprochen. Zusammen mit der abgewehrten Forderung der Firma konnte die AK einen beachtlichen Erfolg erzielen. Dazu AK-Präsident Andreas Stangl: „Dieser Rechtsfall ist ein Beleg dafür, dass man am besten immer seine Endabrechnung von der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer nachrechnen und überprüfen lassen sollte.
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