Halloween in der Arbeit: Was ist erlaubt? ÖGB klärt wichtige Fragen

„Das Arbeitsrecht bleibt von Halloween unberührt, das bedeutet, dass geltendes Arbeitsrecht am 31. Oktober, also zu Halloween, natürlich nicht einfach ausgehebelt wird!“, betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko. Halloween ist in Österreich ein normaler Arbeitstag. Und hier gelten, wie an allen anderen Arbeitstagen, gewisse Regeln und Vorschriften. 

Darf ich im (Grusel)Kostüm in die Arbeit kommen? 

Bei der Frage, ob man verkleidet in die Arbeit kommen darf, rät Trinko, dass „man am besten im Vorfeld abklärt, ob es im Betrieb erlaubt, geduldet oder nicht gerne gesehen ist, wenn Mitarbeiter:innen kostümiert zur Arbeit kommen oder Halloween feiern.“ 

Grundsätzlich gibt es hinsichtlich Bekleidungsvorschriften im Betrieb keine allgemein gültigen Regeln. Jedenfalls zählt die Auswahl der Kleidung zur Privatsphäre von Arbeitnehmer:innen und daher können sie auch im dienstlichen Bereich prinzipiell frei darüber entscheiden. 

Jedoch gibt es auch hier Einschränkungen, betont Trinko: „So kann ein bestimmtes branchenübliches Erscheinungsbild in gewissen Berufen, wie z. B. in Banken oder bei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, durch den Arbeitgeber vorgegeben werden.“ 

Auch müssen bei der Wahl der Kleidung der Arbeitnehmer:innenschutz bzw. Hygienevorschriften eingehalten werden und durch die Wahl der Kleidung dürfen die normalen Arbeitsabläufe nicht gestört werden. „Daher wird man, wenn Sicherheitsschuhe bei der Arbeit vorgeschrieben sind, etwa nicht barfuß oder mit High Heels zur Arbeit kommen dürfen. Auch am Bankschalter wird man nicht mit einem Zombiekostüm arbeiten dürfen, wenn es der Arbeitgeber nicht erlaubt“, sagt der ÖGB-Arbeitsrechtsexperte. 

Dürfen Verkleidungen angeordnet werden? 

Genauso wenig können Arbeitnehmer:innen gezwungen werden, sich zu verkleiden: „Generell können Halloweenkostüme nicht einfach angeordnet werden“, so Trinko. 

Allerdings sind Ausnahmen denkbar. Zum Beispiel, wenn man auf einer Halloweenparty als Kellner:in arbeitet oder in einem Kostümverleih tätig ist. In derartigen Fällen gibt es eine Grenze: Die Verkleidung darf nicht entwürdigend und lächerlich für den/die Arbeitnehmer:in sein und muss natürlich vom Arbeitgeber bereitgestellt bzw. bezahlt werden. 

Ist es erlaubt, zu Halloween in der Arbeit Alkohol zu trinken? 

Mittlerweile wird auch zu Halloween gerne mit einem Glas Wein oder Bier angestoßen. „Der Umtrunk darf aber nicht in ein „Gelage“ ausarten und das Büro nicht zur Partymeile erklärt werden“, unterstreicht Trinko und rät auch hier im Vorfeld, Rücksprache mit dem Vorgesetzten zu halten. 

Wichtig: Es gibt kein generelles Verbot von Alkohol im Job. Arbeitnehmer:innen dürfen sich aber nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtmittel in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können. Das gilt vor Dienstantritt, während der Arbeit und in Pausen. 

Vereinzelt gibt es aus Sicherheitsgründen strikte Sonderbestimmungen, wie etwa auf Baustellen oder für LKW-Fahrer:innen. „Verhängt der Arbeitgeber ein absolutes Alkoholverbot, muss ich mich als Arbeitnehmer:in daranhalten. Außerdem kann der Konsum von Alkohol im Betrieb durch Betriebsvereinbarung geregelt werden“, sagt Trinko. 

Und: Wenn der Arbeitgeber zu einer Halloweenparty während der Arbeitszeit einlädt, dann muss diese Zeit auch entlohnt werden. Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, ist der Besuch freiwillig und unbezahlt. 

  

Mehr Info zu diesem Thema auch hier: https://www.oegb.at/halloween_in_der_arbeit 

Fotos von ÖGB-Experten Michael Trinko für Ihre Berichterstattung finden Sie unter: https://www.oegb.at/expertinnen-und-experten-des-oegb#michael-trinko 

 

 

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