EURAM Bank – Entschädigungsverfahren läuft an

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat der European American Investment Bank Aktiengesellschaft („Euram Bank“ bzw. „EURAM“) am 16. Oktober 2024 mit sofortiger Wirkung zur Gänze die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagt und einen Regierungskommissär eingesetzt. Begründet wird dies unter anderem mit gravierenden Versäumnissen im Bereich der Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierung. Damit ist ein Sicherungsfall im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) eingetreten.

Kundenguthaben sind bis zu 100.000 Euro pro Person durch die Einlagensicherung AUSTRIA (ESA) gesichert.

Das Geschäftsmodell der 1999 in Wien gegründeten EURAM ist auf Private Banking/Immobilienfinanzierung und Asset Management ausgerichtet. Sie serviciert Privat- und Geschäftskunden aus Österreich, Deutschland, Zentral- und Osteuropa, Vorder- und Zentralasien sowie Russland. 

Die EURAM ist zu 100 Prozent in Privatbesitz. Die Mehrheit an der Bank wird über die Euram Holding AG von Finanzinvestoren und Führungskräften gehalten.

Aufgrund der derzeit verfügbaren Daten geht die ESA davon aus, dass insgesamt 757 Kunden zu entschädigen sind. Die Einlagen bei der EURAM betragen insgesamt 276,3 Millionen Euro, davon sind 37,6 Millionen Euro durch die ESA gesichert. Dieser vergleichsweise geringe Deckungsgrad ist auf die Ausrichtung der Bank auf Private Banking zurückzuführen. Wenige Einleger halten also hohe Einlagen. 

Die ESA wird die rasche Entschädigung der Einleger sicherstellen.“ sagt Stefan TACKE, Geschäftsführer der ESA. „Wir führen das Entschädigungsverfahren online durch, dadurch ist eine unkomplizierte Abwicklung gewährleistet. In den kommenden Tagen werden alle Einleger der EURAM von uns einen Brief erhalten, in dem die nächsten Schritte erklärt werden.“. 

Bei der EURAM sind umfangreiche Assets vorhanden, die Belastung der Mitgliedsinstitute der ESA, die den Einlagensicherungsfonds finanzieren, wird sich somit in Grenzen halten. „Die gesamten für die Entschädigung der Einleger erforderlichen finanziellen Mittel liegen bereits auf dem Auszahlungskonto der ESA bereit. Nach derzeitigen Informationen“, so Rainer HASSLER, Geschäftsführer der ESA, „wird die ESA den größten Teil dieser Finanzmittel wieder zurückbekommen.“.

Die ESA ist die gesetzliche einheitliche Sicherungseinrichtung im Sinne des § 1 Absatz 2 ESAEG. Der Einlagensicherungsfonds der ESA verfügt auch nach den bisher abgewickelten Sicherungsfällen durch Beiträge der Mitgliedsinstitute und durch Rückflüsse aus den Insolvenzverfahren über ausreichende Liquidität. 

Die ESA steht in Kontakt mit dem eingesetzten Regierungskommissär. Aufgrund der von der FMA bei der EURAM festgestellten schweren Mängel im Bereich Geldwäscheprävention stimmt sich die ESA mit der Geldwäschemeldestelle (A-FIU) beim Bundeskriminalamt ab.

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