Im Auftrag des Sozialministeriums hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) die Coca-Cola HBC Austria GmbH (Coca Cola) und die Römerquelle Trading GmbH (Römerquelle) wegen des von ihnen in Verkehr gebrachten Erfrischungsgetränks „Römerquelle bio limo leicht“ in der Geschmacksrichtung „Zitrone/Limette/Minze“ geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beurteilt die konkrete Aufmachung des Getränks als irreführend, weil Limette und Minze bloß in Form von natürlichen Aromen beigesetzt waren.
Eine ansprechende Verpackungsaufmachung ist die beste Werbung für den Inhalt. Den rechtlichen Rahmen für (zulässige) Produktaufmachungen hat der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung geschärft.
Streitpunkt war das von Coca Cola hergestellte und von Römerquelle vertriebene Erfrischungsgetränk „Römerquelle bio limo leicht“. Am Frontetikett sind eine Limette, vier Minzblätter und eine aufgeschnittene Zitrone naturgetreu abgebildet. Ins Auge fallen außerdem der Schriftzug „bio limo leicht“ und „zitrone limette minze“. Auf der Webseite von Römerquelle und von zwei Supermärkten wurde das Getränk mit folgenden Beschreibungen beworben: „Ihr Fruchtanteil besteht aus Obst aus biologischem Anbau“ und „Die Kombination aus prickelndem Römerquelle Mineralwasser und Anteilen biologisch angebauter Zitrone, Limette und Minze“. Jedoch: Der Minzgeschmack wird lediglich durch natürliches Minzaroma erzeugt, der Limettengeschmack durch eine Mischung aus Zitrusfrüchte-Aromen, die nur zu einem untergeordneten Teil aus natürlichem Limettenaroma besteht.
Der VKI sah darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung, Coca Cola und Römerquelle hielten dem entgegen, dass das Produkt immerhin Aromen aus den abgebildeten Früchten enthalte.
Der OGH bestätigte die Rechtsansicht des VKI nun: Die gesamte Aufmachung erwecke den Eindruck eines selbstgemachten, naturbelassenen Erfrischungsgetränks und suggeriere eine Rezeptur mit wenigen Zutaten in minimal verarbeiteter Form. Das streitgegenständliche Erfrischungsgetränk erfülle diese Erwartungshaltung nicht, insbesondere wenn der Limettengeschmack nur durch ein Zitrusfrüchte-Aromen-Gemisch aus vorwiegend anderen Zutaten als Limette gewonnen werde.
„Das Urteil bringt erfreuliche Klarstellung und zeigt deutlich, dass insbesondere Aufmachungen mit der naturgetreuen Abbildung von Früchten hohe Erwartungen hervorrufen“, kommentiert Dr. Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI, das Urteil. „Die bloße Beimengung von Aromen, die aus abgebildeten Früchten gewonnen werden, reicht mitunter nicht aus, den Erwartungen gerecht zu werden.“
Deutlich stellt der OGH auch klar, dass für die Beurteilung der Irreführungseignung einer Produktaufmachung weiterhin die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu „Teekanne“ maßgeblich sei. Demnach beseitigt ein richtiges Zutatenverzeichnis die Irreführungseignung einer Aufmachung nicht. Anders als von den Beklagten argumentiert, ist diese Entscheidung auch nicht durch eine aktuellere EuGH-Entscheidung (EuGH C-595/21) überholt, in der es um die Deklaration einer Ersatzzutat ging.
SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/Roemerquelle072024.
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