Nach Ansicht des Senats 3 des Presserats verstoßen die Beiträge „Armin Wolf nach Trennung: ‚Will nochmal was Neues machen‘“ und „Große Trauer: Armin Wolf verabschiedet sich live im ORF“, beide erschienen auf „styleupyourlife.at“, verstoßen gegen die Punkte 2.1 (Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten) und 5 (Persönlichkeitsschutz) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.
Im Beitrag „Armin Wolf nach Trennung: ‚Will nochmal was Neues machen‘“ heißt es, dass ORF-Moderator Armin Wolf sich auf Twitter erstmals zu der überraschenden Trennung geäußert habe, mit der kaum jemand gerechnet hätte; schon im neuen Jahr werde alles anders sein. Anschließend wird angemerkt: „Das bewegende Statement von ZiB2-Urgestein Armin Wolf liest du auf der nächsten Seite, wenn du jetzt auf den Button ‚Weiterlesen‘ klickst.“ Bei Abruf des Buttons gelangt man zu einem anderen Beitrag auf „styleupyourlife.at“, in dem berichtet wird, dass die Ehefrau von ORF-Moderator Armin Wolf die Leitung des Magazins „Woman“ auf eigenen Wunsch und aus persönlichen Gründen abgebe. Wolf habe sich zu der überraschenden beruflichen Veränderung seiner Frau auf X (vormals Twitter) zu Wort gemeldet: „Die beste Blattmacherin des Landes, Euke Frank, will noch mal was Neues machen. Glücklicherweise nur beruflich“.
Im Beitrag „Große Trauer: Armin Wolf verabschiedet sich live im ORF“ heißt es: „Was für ein emotionaler TV-Moment! ORF-Moderator Armin Wolf hat in der ‚ZiB2‘ am späten Montagabend den Zuschauern sichtlich bewegt eine traurige Mitteilung machen müssen.“ Unterhalb davon findet sich wieder ein Button „Weiterlesen“. Klickt man auf den Button, kommt man zu einem anderen Bericht, wonach Wolf gegen Ende der ZiB2 eine traurige Mitteilung für alle Zuschauerinnen und Zuschauer gehabt habe, weil ORF-Journalist Klaus Peter Keintzel, ein früherer Kollege, verstorben sei.
Armin Wolf wandte sich wegen der beiden Beiträge an den Presserat und kritisierte, dass die Schlagzeilen zwecks Clickbaiting bewusst irreführend formuliert worden seien. Hierfür werde im ersten Beitrag sogar sein Privatleben missbraucht, was außerdem bereits zu mehreren unangenehmen privaten Nachfragen geführt hätte, so Wolf. Die Medieninhaberin nahm nicht am Verfahren teil.
– Zum Beitrag „Armin Wolf nach Trennung: ‚Will nochmal was Neues machen‘“:
Nach Meinung des Senats erzeugt der Beitrag bei einem Großteil der Leserinnen und Leser irreführende Vorstellungen, nämlich dass Wolf sich von jemandem getrennt habe und nun etwas Neues ausprobieren wolle. Besonders problematisch wertet der Senat den Umstand, dass über die wahren Hintergründe des Sachverhalts nicht im Beitrag selbst aufgeklärt wird, sondern erst nach Anklicken des Buttons in einem anderen Artikel. Offenbar wurde der missverständliche Beitrag bewusst dazu eingesetzt, um die Zugriffszahlen auf der Website des Mediums zu steigern.
Zudem wertet der Senat das Vorbringen des Betroffenen für glaubhaft, dass er wegen des Beitrags Anfragen erhalten habe, ob seine Ehe beendet sei. Nach der Entscheidungspraxis des Presserats kommt Medien bei Informationen zum Ehe- und Familienleben eine besondere Verantwortung zu, zumal diese eindeutig der Intimsphäre der Betroffenen zuzurechnen sind (Punkte 5 und 6 des Ehrenkodex). Vor derartigen irreführenden Ausführungen zum Privatleben sind auch prominente Personen geschützt.
Im Ergebnis erkennt der Senat in dem irreführenden Beitrag einen Verstoß gegen die Punkte 2.1 (Gewissenhaftigkeit und Korrektheit), 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.
– Zum Beitrag „Große Trauer: Armin Wolf verabschiedet sich live im ORF“:
Der Senat stellt fest, dass sich der Beitrag derselben Methode wie im vorherigen Fall bedient: Hier wird der Eindruck vermittelt, dass Armin Wolf sich live im ORF „verabschiedet“ hätte, indem er gegenüber den Zuseherinnen und Zusehern eine „traurige Mitteilung“ verkünden musste. Erst nach Anklicken des Buttons werden die Leserinnen und Leser in einem (anderen) Artikel darüber aufgeklärt, dass Wolf in einer „ZIB2“-Sendung verkündet habe, dass sein ORF-Kollege verstorben sei.
Durch den Beitrag entsteht wiederum bei einem Großteil der Leserinnen und Leser ein irreführender Eindruck, nämlich dass Wolf in der „ZIB2“ seinen Abschied als Moderator verkündet habe. Folglich ist der Artikel ebenfalls dazu geeignet, das Persönlichkeitsbild des Betroffenen zu verfälschen (Punkt 5 des Ehrenkodex). Vor grob irreführenden oder falschen Darstellungen sind auch Prominente geschützt.
Der Senat erkennt in den Beiträgen Verstöße gegen die Punkte 2.1 (Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von Nachrichten) und 5 (Persönlichkeitsschutz).
Die Medieninhaberin von „styleupyourlife.at“ wird aufgefordert, freiwillig über die Ethikverstöße zu berichten.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES BETROFFENEN
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund einer Mitteilung einer Mitteilung eines Betroffenen ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin von „styleupyourlife.at“ hat von der Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin von „Style Up Your Life“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt.
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