Unwetter und Überflutungen: „Was gilt, wenn ich nicht die Arbeit kommen kann?“

Verheerende Unwetter haben in einigen Gebieten in Österreich erneut eine Spur der Verwüstung gezogen. Starkregen, Murenabgänge und Überflutungen haben viele Straßen unpassierbar gemacht. Viele Arbeitnehmer:innen können dann ihren Arbeitsplatz nicht erreichen – etwa, wenn Straßen wegen Hochwasser oder Muren nicht befahrbar sind oder öffentliche Verkehrsmittel ausfallen. 

Grundsätzlich gilt: Wer aufgrund von Naturereignissen wie schweren Unwettern, Überflutungen oder Murenabgängen gar nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten. „Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt“, betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller. 

Unbedingt Bescheid geben 

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss aber alles ihm bzw. ihr Zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben auch nicht zum Anlass für eine Entlassung nehmen. 

Einfach daheimbleiben, das geht also nicht, stellt Müller klar: „Außerdem muss der Arbeitgeber vom Zuspätkommen oder der Verhinderung informiert werden.“ 

Kinderbetreuung hat Vorrang 

Wenn im Katastrophenfall der Kindergarten oder die Schule geschlossen bleibt und niemand anderes zur Betreuung infrage kommt, dann ist die Lage eindeutig so Arbeitsrechtsexperte Müller: „Ich bin verpflichtet, meine Fürsorgepflicht zu leisten und werde in dieser Zeit mit dem Kind zu Hause bleiben können – auch ohne Urlaub abbauen zu müssen.“ 

Katastrophenhelfer:innen freistellen 

Der ÖGB appelliert zudem an Arbeitgeber, Katastrophenhelfer:innen freizustellen. Sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter:innen ist es gesetzlich geregelt, dass sie bei einem sogenannten Großschadensereignis (mehr als 100 Personen sind mindestens acht Stunden im Einsatz) als Mitglieder von Hilfs-, Rettungs-, oder Katastrophenschutzorganisationen für die Zeit ihrer Hilfe unter Fortzahlung des Entgelts von der Dienstleistung freigestellt werden können. Diese Freistellung muss aber mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. So soll sichergestellt werden, dass Beschäftigte sich weiter in den Dienst dieser wichtigen Sache stellen, ohne Einkommensverluste befürchten oder dafür Urlaub nehmen zu müssen. 

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