Initiative Urheberrecht Österreich fordert Vergütungen für KI-Nutzungen

Unternehmen wie Open-AI, Google, Microsoft, Apple, etc. entwickeln seit vielen Jahren Dienste, mit denen Texte, Bilder, Musik und Filme künstlich generiert werden können (generative KI-Systeme). Dazu zählen z.B. Dienste wie Chat-GPT (Text), Midjourney (Bild), Sora (Video) und Suno (Musik). 

KI-generierter Content (Output) wird zum überwiegenden Teil von privaten Konsumentinnen und Konsumenten und zum wirtschaftlichen Benefit kommerzieller Diensteanbieter erstellt und in Folge auf Websites, sozialen Netzwerken, Online-Plattformen und Streaming-Diensten verbreitet. Dieser Output basiert auf urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen von Kunstschaffenden auf der ganzen Welt, die milliardenfach ohne deren Zustimmung und ohne Vergütung aus verschiedenen (legalen und illegalen) Quellen aus dem gesamten Internet in KI-Systeme eingespeist wurden und werden. 

Anbieter generativer KI-Systeme berufen sich beim Importieren von Inhalten aus dem WWW (Scrapen) in ihre Systeme auf die im europäischen Urheberrecht verankerte freie Werknutzung des sog. „Text- und Data-Minings (TDM)“, die vom Gesetzgeber jedoch für Zwecke der Forschung und Wissenschaft gedacht war, und daher aus Sicht der Initiative Urheberrecht Österreich (IU_AT) für die massenhafte Nutzung durch private Konsumentinnen und Konsumenten auf im Internet zugänglichen kommerziellen generativen KI-Systemen rechtlich nicht anwendbar ist. 

Denn durch diese massenhaften Nutzungen zu kommerziellen Zwecken werden berechtigte Interessen der Urheberinnen und Urheber sowie der ausübenden Künstlerinnen und Künstler verletzt, die reguläre Werkverwertung wird dadurch massiv beeinträchtigt (Substitutionseffekt) und es ist auch keine Vergütung vorgesehen, weshalb die Anwendbarkeit der TDM-Ausnahme in diesem Fall mit dem sog. „Drei-Stufen-Test“ des europäischen Urheberrechts nicht vereinbar ist. 

Vergütungsanspruch für „KI-Input“ 

Das massenhafte Importieren (Scannen, Scrapen, Vervielfältigen) von urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen muss daher aus Sicht der IU_AT durch einen eigenen gesetzlichen Vergütungsanspruch im Urheberrechtsgesetz (UrhG), der treuhändig und kollektiv von Verwertungsgesellschaften für deren Bezugsberechtigte wahrzunehmen ist, zur Kompensation des entstandenen Schadens vergütet werden.  

Dies kann dadurch geschehen, dass TDM vergütungspflichtig gemacht wird (sollte dieses – entgegen der Ansicht der IU_AT – im Falle generativer-KI-Nutzungen doch anwendbar sein), was durch eine Revision von Art 4 der EU-Binnenmarkt-RL 2019 und § 42h UrhG erfolgen müsste. Auch für den Fall, dass vom europäischen und/oder nationalen Gesetzgeber zukünftig (de lege ferenda) eine eigene „freie Werknutzung für generative KI-Anwendungen“ geschaffen werden sollte, müsste eine entsprechende Vergütungspflicht vorgesehen werden. Der Input von urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen in generative KI-Systeme muss zukünftig jedenfalls von den wirtschaftlichen Profiteuren, also den Dienste-Anbietern, vergütet werden. 

Vergütungsanspruch für „KI-Output“ 

Nachdem urheberrechtlich geschützte Werke und Leistungen in generative KI-Systeme eingespeist wurden, werden diese auf unterschiedliche Art und Weise zur Generierung neuer Inhalte (Content) herangezogen. Durch welche technischen Prozesse diese Inhalte generiert werden, unterscheidet sich von Dienst zu Dienst und ist aktuell Gegenstand von zahlreichen Untersuchungen und Studien. Es handelt sich hierbei um eine „Black Box“, auch was die urheberrechtliche Einordnung, insbesondere die Frage, welche Verwertungsrechte beim Generieren von KI-Output betroffen sind, und ob es allenfalls (de lege ferenda) eines neuen KI-Verwertungsrechts bedarf, betrifft. 

Die IU_AT hält fest, dass es sich beim Erstellen von KI-Output durch generative KI-Dienste um äußerst komplexe Massennutzungen handelt, die daher einer individuellen Lizenzierung nicht zugänglich sind. Lizenzmodelle für KI-Nutzungen, die von der Musik- und Filmindustrie gefordert werden, können z.B. bei betrieblichen Nutzungen oder Nutzungen im Bildungsbereich möglich und sinnvoll sein, nicht jedoch bei weltweiten Massennutzungen durch private Konsumentinnen und Konsumenten, welche jedoch den Großteil der Nutzungen generativer KI-Dienste ausmachen. 

Für diese Großteils privaten Nutzungen soll zur Kompensation des entstandenen Schadens der Urheberinnen und Urheber und ausübenden Künstlerinnen und Künstler – vergleichbar mit dem massenhaften Erstellen von Privatkopien und deren Vergütung durch die sog. „Speichermedienvergütung“ (Art 5 Info-RL, § 42b UrhG) – ebenfalls ein gesetzlicher Vergütungsanspruch im Urheberrechtsgesetz (UrhG), der treuhändig und kollektiv von Verwertungsgesellschaften wahrzunehmen ist, vorgesehen werden. Dieser soll von den Anbietern generativer KI-Systeme bezahlt (und an deren Umsätzen bemessen) werden und würde sowohl für diese als auch für die nutzenden Konsumentinnen und Konsumenten Rechtssicherheit schaffen. Ein Lizenzsystem wäre sowohl für die Anbieter als auch nutzenden Konsumentinnen und Konsumenten mit dem permanenten und angesichts der Komplexität der Verarbeitungen in KI-Systemen unvermeidbaren Risiko behaftet, dass einzelne Werke und Leistungen für die jeweiligen Nutzungen nicht entsprechend lizenziert wurden und damit von den Rechteinhabern rechtliche Ansprüche (auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, etc.) geltend gemacht werden könnten. 

Ein kollektives Vergütungssystem, wie von der IU_AT vorgeschlagen, hat weiters den Vorteil, dass urheberrechtliche Vergütungen für die Nutzung von Werken und Leistungen in generativen KI-Systemen, welche die Grundlage für die jährlich steigenden Gewinne der Dienste-Anbieter darstellen, auch tatsächlich bei den Kunstschaffenden ankommen, da diese von den Verwertungsgesellschaften direkt (und unabhängig von individuellen vertraglichen Vereinbarungen mit Verwertern) an diese ausbezahlt werden könnten. Bei einem reinen Lizenzsystem wären die Kunstschaffenden auf vertragliche Beteiligungen an den Erlösen der Verwerter (Verlage, Filmproduzenten, Musik-Labels, etc.) aus KI-Nutzungen angewiesen, welche in der Praxis aufgrund der geringeren Verhandlungsmacht der Kunstschaffenden de facto nicht ausverhandelt werden (können).  

Zusätzlich besteht bei einem solchen kollektiven Anspruch die Möglichkeit für Verwertungsgesellschaften, einen Teil dieser Einnahmen, die von den Anbietern generativer KI-Systeme bezogen werden, ihren „sozialen und kulturellen Einrichtungen (SKE)“ zuführen zu können, womit menschliches kreatives Schaffen (z.B. durch Produktionsförderungen) incentiviert werden könnte. Dadurch könnte ein Umverteilungseffekt zugunsten der „real Schaffenden“, deren schleichende schrittweise Substituierung durch generative KI-Dienste droht, erzielt werden, um diesen zu ermöglichen, weiterhin kreativ arbeiten zu können. 

Zusammenfassung

Der im März 2024 im EU-Parlament beschlossene „AI-Act“ (die KI-Verordnung) ist ein erster richtiger und wichtiger Schritt für die Regulierung von KI in der europäischen Union, enthält jedoch keinerlei Regelungen zur dringend notwendigen Remuneration der Kunstschaffenden. Der Zustand, dass diese trotz weltweiter massenhafter Nutzungen ihrer Werke und Leistungen durch generative KI-Systeme aktuell keinerlei Vergütungen erhalten, ist aus Sicht der IU_AT untragbar. 

Die von der IU_AT vorgeschlagenen treuhändig und kollektiv von Verwertungsgesellschaften wahrzunehmenden gesetzlichen Vergütungsansprüche für KI-Input und KI-Output würden diesem Zustand ein Ende bereiten und dafür sorgen, dass Vergütungen auf Basis von nationalem bzw. europäischem Recht von Verwertungsgesellschaften im Inland bzw. in Europa geltend gemacht werden könnten, auch wenn die wesentlichsten Anbieter generativer KI-Dienste bekanntlich in den USA beheimatet sind.

Die IU_AT wird im Rahmen einer Pressekonferenz im September 2024 sowie ihrer zweiten Jahrestagung im November 2024 konkrete Gesetzesentwürfe für diese neuen gesetzlichen Vergütungsansprüche für KI-Input und KI-Output präsentieren. 

Wir, die Urheberinnen und Urheber und ausübenden Künstlerinnen und Künstler der 23 Verbände der „Initiative Urheberrecht Österreich (IU_AT)“, erwarten uns vom österreichischen Justiz- und vom österreichischen Kunstministerium die Berücksichtigung unserer Vorschläge für gesetzliche Vergütungsansprüche für KI-Input und KI-Output und fordern die zukünftige österreichische Bundesregierung auf, diese in das Regierungsprogramm 2025-2029 zu übernehmen. 

Über die Initiative 

Die Initiative Urheberrecht Österreich (IU_AT) ist ein Zusammenschluss von österreichischen Künstler:innen-Vereinigungen (Urheberinnen und Urheber sowie ausübende Künstlerinnen und Künstler), der sich für die Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Urheber(vertrags)rechts und Verwertungsgesellschaftenrechts in Österreich einsetzt. 

Die Initiative vertritt die Interessen der Kunstschaffenden in Österreich in den Sparten bildende Kunst, Film & Theater, Literatur und Musik. Dazu zählen insbesondere Komponist:innen, ausübende Musiker:innen, Liedtextautor:innen, Arrangeur:innen, Bearbeiter:innen, kreative Musikproduzent:innen, Filmmusik-Komponist:innen, Sound Designer:innen, Interpret:innen, Sänger:innen, Dirigent:innen, Songwriter:innen, Instrumentalist:innen, Regisseur:innen (Bildregisseur:innen/Film, Bühnenregisseur:innen/Theater), Kameraleute, Schnittmeister:innen (Editor:innen), Kostümbildner:innen, Szenenbildner:innen, Maskenbildner:innen, Film-Post Production, Schauspieler:innen, Sprecher:innen, Kabarettist:innen, Drehbuchautor:innen, Trick- und Animationsfilmer:innen, Multimediakünstler:innen, 3-D Künstler:innen, Schriftsteller:innen, Romanautor:innen, Essayist:innen, Dramatiker:innen, Lyriker:innen, Publizist:innen, Journalist:innen, wissenschaftliche Autor:innen, Übersetzer:innen, Kinder- und Jugendbuchautor:innen, Feuilletonist:innen, Kabarettautor:innen, Kolumnist:innen, Literaturkritiker:innen, bildende Künstler:innen, Architekt:innen, Kunstfotograf:innen, gewerbliche Fotograf:innen, Choreograf:innen, Grafiker:innen, Designer:innen, Illustrator:innen, Karikaturist:innen, Comiczeichner:innen und viele andere Urheber:innen und ausübende Künstler:innen.

– Website: www.initiativeurheberrecht.at
– Instagram: www.instagram.com/initiativeurheberrecht_at 
– Facebook: www.facebook.com/initiativeurheberrechtoesterreich 
– YouTube: www.youtube.com/@InitiativeUrheberrechtAT 

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