Mit der EU-Verbandsklagen-Richtlinie soll der kollektive Rechtsschutz für Konsument:innen auf europäischer Ebene grundlegend verbessert werden. Anerkannten Verbraucherschutzorganisationen, wie z.B. der Arbeiterkammer, wird ermöglicht, bei Verstößen von Unternehmen, die eine größere Zahl von Verbraucher:innen betreffen, Ansprüche zusammenzufassen und stellvertretend in einer Abhilfeklage geltend zu machen. „Der nunmehr vorliegende Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie wird diesem Ziel aber nur zum Teil gerecht
“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl.
Grundsätzlich seien die vorgeschlagenen Änderungen für Verbraucher:innen zu begrüßen, so Stangl. „Der weite Anwendungsbereich der Unterlassungsklage auf sämtliche Verstöße, die die kollektiven Interessen von Verbraucher:innen beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, und die mit den Verfahren verbundene Verjährungshemmung sind ganz wesentliche Verbesserungen
“, sagt der Präsident der Arbeiterkammer Oberösterreich.
Mindesterfordernis von 50 Verbraucher:innen bei Klagseinbringung zu restriktiv
Eine Klage kann allerdings erst eingebracht werden, wenn mindestens 50 Konsument:innen betroffen sind. Das schränkt die Effektivität der Regelungen massiv auf Verfahren mit sehr vielen Geschädigten ein. „Damit ist die neue Verbandsklage in vielen Fällen nutzlos
“, sagt Stangl. Er fordert: „Die Mindestquote muss auf fünf Verbraucher:innen reduziert werden, damit die neue Abhilfeklage auch im Sinne des Konsumentenschutzes eingesetzt werden kann.
“
Verjährungshemmung für alle Verbandsklagen
Die neue Verbandsklage hemmt die Verjährung. Wären z.B. Ansprüche nach drei Jahren verjährt, können sie nach positivem Ausgang der Unterlassungsklage auch nach den drei Jahren noch geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffenen Konsument:innen dann rechtzeitig an der neuen Verbandsklage auf Abhilfe teilnehmen, indem sie sich beim AK-Konsumentenschutz melden.
Diese neue Verbandsklage auf Unterlassung soll die nach geltendem österreichischen Recht bestehenden Verbandsklagen unberührt lassen. „Für die bestehenden Instrumente zur Rechtsdurchsetzung muss dann aber auch die gleiche Verjährungshemmung zur Anwendung kommen, damit unsere Konsumentenschützer:innen den Betroffenen bestmöglich zu ihrem Recht verhelfen können
“, verlangt der AK-Präsident.
Gesetzliche Regelung eines Folgenbeseitigungsbegehrens
Bei bisherigen Verbandsverfahren war es immer schwierig, die betroffenen Verbraucher:innen über das Urteil und über die für sie positiven Rechtsfolgen zu informieren. Präsident Stangl regt daher an: „Es braucht die zusätzliche gesetzliche Regelung eines Folgenbeseitigungsbegehrens bei Unterlassungsklagen.
“ Dadurch können Unternehmen bei rechtswidrigem Verhalten verpflichtet werden, alle betroffenen Verbraucher:innen über das Urteil und dessen Rechtsfolgen (z.B. Rückerstattungsansprüche) informieren zu müssen.
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