Seit Jahren besteht für LGBTQIA+ Personen eine gravierende Schutzlücke im Gleichbehandlungsgesetz. Beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen fehlt nach wie vor der Schutz bei Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. Die Umsetzung der neuen EU-Standards für Gleichbehandlungsstellen bietet eine Chance, auch in diesem Bereich aufzuholen.
Sandra Konstatzky, Leiterin der Gleichbehandlungsanwaltschaft, drängt anlässlich des Pride Months zu raschem Handeln: „Wir sprechen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen von Bereichen des täglichen Lebens. Es ist von großer Bedeutung, dass spätestens in der nächsten Legislaturperiode der Diskriminierungsschutz für sexuelle Orientierung ausgeweitet wird.“ Zwei neue EU-Richtlinien legen seit 7. Mai 2024 einheitliche Standards für Gleichbehandlungsstellen und für die Rechtsdurchsetzung des Diskriminierungsschutzes fest. Die ausstehende Umsetzung bietet in Österreich eine Chance, auch beim Schutz von LGBTQIA+ rasch aufzuholen und damit allen Menschen mehr Rechtssicherheit zu bieten.
Zuständigkeitschaos zwischen Ländern und Bund
In den Landesantidiskriminierungsgesetzen ist der Schutz bereits höher als im Bundesgesetz, also dem Gleichbehandlungsgesetz: Während der Bund bisher lediglich das unionsrechtlich geforderte Minimum umgesetzt hat, verbieten alle neun Bundesländer die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung in ihrem Kompetenzbereich. „Das Ergebnis ist ein undurchsichtiges Regelwerk, durch das Betroffene nur mit Unterstützung navigieren können. Wir versuchen das in der Beratung abzufangen. Für Personen, die diskriminiert wurden, ist es schwer nachvollziehbar, wenn sie bei einer Sportveranstaltung, die in die Landeskompetenz fällt, geschützt sind, beim Restaurantbesuch, der in die Bundeskompetenz fällt, jedoch nicht“, so Konstatzky.
Gleichbehandlungsgesetz bietet Schutz für Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechtsmerkmale
Der Schutz von LGBTQIA+ Personen ist allerdings weitreichender, wenn es um Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts geht. Wird eine trans Person beispielsweise während einer Wohnungsbesichtigung belästigt, besteht ein Diskriminierungsschutz. Um aber einen besseren Zugang zum Recht für trans, nicht-binäre und intergeschlechtliche Personen zu gewährleisten, sollte gesetzlich explizit klargestellt werden, dass der Begriff „Geschlecht“ auch Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechtsmerkmale umfasst.
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