PRIDE am Arbeitsplatz: ÖGB beantwortet wichtigste Fragen rund um Sexualität und Job

Am Samstag, 1. Juni 2024, fällt der Startschuss für den PRIDE-Monat. Der Juni steht wie jedes Jahr ganz im Zeichen der Gleichberechtigung und Akzeptanz der LGBTQIA+ Community.  

Rund 300.000 Beschäftigte in Österreich bezeichnen sich als queer – also etwa lesbisch, schwul, trans- oder bisexuell. Allerdings geben sich im Job nur rund 60.000, also ein Fünftel, zu erkennen.  

Die sexuelle Identität ist auch am Arbeitsplatz ein großes Thema – schon beim Bewerbungsgespräch gibt es für nicht-heterosexuelle Menschen eine Belastung: die bange Frage, ob die Sexualität oder eine mögliche Partnerschaft zur Sprache kommen soll. 

Fragen nach sexueller Orientierung sind tabu

„Die Rechtslage ist hier eindeutig: Fragen nach der sexuellen Orientierung dürfen nicht gestellt werden. Sie betreffen die Privatsphäre. Wird man dennoch danach gefragt, gilt dasselbe wie etwa bei Fragen nach einem eventuellen Kinderwunsch: Man muss sie nicht oder nicht wahrheitsgemäß beantworten“, stellt ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko klar.

Outing am Arbeitsplatz 

Keinen Platz im Job haben auch unfreiwillige Outings durch Vorgesetze oder Kolleg:innen. Das ist „ein Eingriff in höchstpersönliche Rechte, der ohne Einverständnis der bzw. des Betroffenen in der Regel rechtswidrig ist. Geht ein unfreiwilliges Outing mit Belästigungen am Arbeitsplatz einher, sieht das Gleichbehandlungsgesetz Abhilfemaßnahmen und Schadenersatz vor“, betont der Arbeitsrechtsexperte. 

Arbeitgeber müssen vor Diskriminierung schützen 

Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verpflichtet Arbeitgeber:innen, Diskriminierungen und Belästigungen im Betrieb zu unterbinden. Sie müssen also bei Vorfällen für wirksame Abhilfe sorgen und so ein diskriminierungsfreies Umfeld ohne weitere Belästigungen schaffen.  

Das gilt auch dann, unterstreicht Trinko, „wenn Vorgesetzte oder Kolleg:innen glauben, sich über die sexuelle Orientierung einer bzw. eines Beschäftigten lustig machen zu müssen“. Das heißt: Eine „angemessene Abhilfe“ muss weitere Belästigungen wirksam verhindern und kann von einer Verwarnung oder Versetzung bis hin zur Kündigung oder Entlassung reichen“.

Rechtliche Schritte bei Diskriminierung 

Wer glaubt, wegen seiner sexuellen Orientierung gekündigt worden zu sein, „kann die Kündigung oder Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten oder die Kündigung akzeptieren, aber Schadenersatzansprüche geltend machen. Dabei helfen der Betriebsrat oder die Gewerkschaft“, betont ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Trinko. 

Mehr Infos auf oegb.at und im ÖGB-Podcast: https://tinyurl.com/266udg98

Fotos der ÖGB-Expertinnen und -Experten für Ihre Berichterstattung finden Sie unter: https://www.oegb.at/expertinnen-und-experten-des-oegb

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