Video, das Mann kurz vor Totprügeln zeigt, verstößt gegen Medienethik

Nach Auffassung des Senats 1 verstößt der Beitrag „Selbstjustiz: Mob prügelt Dieb tot“, erschienen am 30.10.2023 auf „oe24.at“, gegen die Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Im Vorspann des Beitrags wird festgestellt, dass es nicht das erste Mal sei, dass solch grausame Lynchjustiz auftrete; im Anschluss daran wird berichtet, dass ein verstörendes Video die Welt erschüttere: Ein wütender Mob attackiere und töte einen im Artikel mit vollem Namen genannten 30-jährigen in einem ebenfalls genannten Dorf in Nordindien. Unter dem Zwischentitel „Video zeigt alles“ wird unter Berufung auf „India Today“ berichtet, dass sechs Männer als Hauptverdächtige gelten. Das Opfer, ein Feldarbeiter, sei wegen eines angeblichen Diebstahls aus dem örtlichen Sikh-Tempel zur Zielscheibe des wütenden Mobs geworden. Schließlich heißt es, dass eine Menschenmenge den Mann an ein Fenstergitter gefesselt und ihn zu Tode geprügelt habe.

In den Beitrag ist ein Posting von X (vormals Twitter) mit einem 45-sekündigen, unverpixelten Video eingebettet. Darin ist zunächst zu sehen, wie ein Mann mit blutverschmiertem Gesicht umringt von mehreren Männern am Boden sitzt und die Personen miteinander diskutieren. Der Mann wird anschließend von mehreren Personen aufgerichtet, einige Meter zu einem Fenstergitter geführt und an diesem festgebunden. Im Posting ist u.a. Folgendes zu lesen: „Lower caste man, **** tied to a window and mercilessly beaten to death over theft charges by villagers […]”

Dem Artikel ist zudem ein unverpixeltes Standbild aus dem Video beigefügt, das den Mann mit blutverschmiertem Gesicht zeigt, wie er gerade von anderen Männern aufgerichtet wird.

Eine Leserin wandte sich an den Presserat und kritisierte die Veröffentlichung des Bildmaterials als medienethisch unzulässig. Die Medieninhaberin machte von ihrer Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch.

Zunächst merkt der Senat an, dass eine Diskussion über brutale Gewalt im öffentlichen Raum und Selbstjustiz von Interesse für die Allgemeinheit ist. Dies gilt auch für den hier zu prüfenden Fall, zumal an der Tötung des 30-jährigen mehrere Personen beteiligt waren und Indien immer wieder mit derartigen Vorfällen von Lynchjustiz konfrontiert ist. Außerdem gehört es zur Aufgabe der Medien, die virale Verbreitung von Gewaltvideos kritisch zu reflektieren. Aus dem öffentlichen Interesse an dem konkreten Vorfall ergibt sich jedoch nicht, dass der Persönlichkeitsschutz von Gewaltopfern missachtet werden darf (siehe Punkt 5.4 des Ehrenkodex).

Die Senate des Presserats haben bereits mehrfach festgestellt, dass Aufnahmen vom Moment des Todes oder von brutaler Gewalt sowohl die Menschenwürde als auch die Intimsphäre der gezeigten Opfer verletzen. Nach Meinung des Senats gilt dies auch für das im vorliegenden Beitrag veröffentlichte Bildmaterial:

Auf dem Video ist der 30-jährige Inder in ängstlichem Zustand – mit einer Wunde und blutverschmierten Kopf – zu sehen; dies lässt unmittelbare Rückschlüsse auf die Brutalität der Gewalttat zu. Außerdem geht aus dem Artikel deutlich hervor, dass seine Tötung kurz bevorstand. Der Senat erachtet das Video als verstörend und zudem geeignet, das Leid der betroffenen nahen Angehörigen zu vergrößern. Im Sinne der bisherigen Entscheidungspraxis des Presserats bewertet der Senat die Veröffentlichung somit als Verletzung des Persönlichkeitsschutzes und der Intimsphäre des Opfers (Punkte 5 und 6 des Ehrenkodex). Die Menschenwürde des Opfers wurde missachtet.

Dabei spielt es grundsätzlich auch keine Rolle, dass das brutale Video zuvor in den sozialen Medien veröffentlicht wurde: Eine Redaktion muss eigenständig darüber entscheiden, ob Foto- und Videomaterial persönlichkeitsverletzend ist. Die Verbreitung des Gewaltvideos auf X (Twitter) rechtfertigt es prinzipiell nicht, derart verstörende Aufnahmen in einen Artikel einzubetten. Kinder und Jugendliche könnte der Beitrag verstören.

In der Veröffentlichung des Bildmaterials ist auch kein legitimes Informationsinteresse zu erkennen (Punkt 10.1 des Ehrenkodex). Nach Ansicht des Senats diente die Veröffentlichung vor allem der Befriedigung des Voyeurismus und der Sensationsinteressen gewisser Userinnen und User. Dementsprechend wurde das Medium seiner Filterfunktion nicht gerecht. Schließlich merkt der Senat auch noch kritisch an, dass das Bildmaterial nach wie vor unverändert in den Beitrag eingebettet ist; er empfiehlt eine Entfernung (vgl. Punkt 2.4 des Ehrenkodex). 

Der Senat stellt den Verstoß gegen den Ehrenkodex fest und fordert die „oe24 GmbH“ auf, die Entscheidung freiwillig zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINER LESERIN

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 1 des Presserats aufgrund einer Mitteilung einer Leserin ein Verfahren durch (selbständiges Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.

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