Neue Mietbeihilfe bringt mehr Unterstützung für Wohnkosten in der Mindestsicherung

In Wien wird es eine erneute Novelle des Wiener Mindestsicherungsgesetzes geben, die eine komplette Neugestaltung der Mietbeihilfe bringt. Die heute Mittwoch im Wiener Landtag mit den Stimmen von SPÖ, Neos, ÖVP und Grünen beschlossene Neuerung ermöglicht – entsprechend der Bestimmungen im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – jenen Personen, die aufgrund ihrer Einkommenssituation bisher knapp über den Mietbeihilfenobergrenzen, eine Unterstützung zu erhalten. Gleichzeitig erhalten all jene BezieherInnen, die bisher schon in der Mindestsicherung waren, eine höhere Unterstützung zum Bestreiten der gestiegenen Wohnkosten. „Unser sozialpolitisches Ziel in Wien ist klar: Alle Wiener*innen müssen immer in der Lage sein, ihre Wohnungen bezahlen zu können, ohne ständig von Existenzängsten belastet zu sein. Unser erklärtes Ziel ist es auch, die Kinderarmut in unserer Stadt zu bekämpfen. Mit der neuen Mietbeihilfe leisten wir einen sehr großen Beitrag dafür“, erläutert Sozialstadtrat Peter Hacker. In Kraft treten soll die Regelung mit 1. März 2024. 

Die Anhebung der Mietbeihilfeobergrenzen bedeutet sowohl eine Ausweitung des BezieherInnenkreises, als auch eine höhere Unterstützung für bestehende Beziehende, sofern die Wohnkosten nicht bereits gedeckt sind. Darüber hinaus wird es möglich, Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern stärker zu unterstützen als andere Haushaltskonstellation. Das verdeutlichen zwei Rechenbeispiele: Eine alleinstehende Person in der Mindestsicherung mit einer monatlichen Miete von 500 Euro hat bei der bisherigen Mietbeihilfe 143,02 Euro pro Monat erhalten und wird künftig bis zu 211,04 Euro erhalten. Das entspricht einer Steigerung von bis zu 48 Prozent. Eine alleinerziehende Person in der Mindestsicherung mit zwei Kindern und einer monatlichen Miete von 650 Euro erhält statt 163,95 Euro pro Monat künftig bis zu 361,04 Euro Mietbeihilfe. Das entspricht einer Steigerung von bis zu 120 Prozent.

Bisher hatten Mindestsicherungs-BezieherInnen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sowohl Mietbeihilfe von der MA40 als auch Wohnbeihilfe von der MA50 zu erhalten. Abgesehen davon, dass es sich hier um zwei unterschiedliche Amtswege in zwei Abteilungen handelte, fielen die Zuerkennungen der jeweiligen Leistungen auch zeitlich auseinander. Das hatte zur Folge, dass zunächst eine Leistung bezogen wurde, dann die zweite dazu kam, womit die erste Leistung wieder korrigiert werden musste und es in einigen Fällen sogar zu Rückzahlungsverpflichtungen kam.

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