Am Samstag, den 02. Dezember 2023 führte die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich neue Wahlen aus. Der amtierende Präsident Ümit Vural wurde wieder gewählt.
Die Wahlen wurden aber rechtswidrig durchgeführt und die Al-Taqwa Kultusgemeinde der IGGÖ hat die Wahlen bei der zuständigen Stelle angefochten.
Präsident Vural missbraucht seine Position als Machinhaber innerhalb der IGGÖ und verletzt die Rechte tausender Mitglieder bzw. der Kultusgemeinden, welche Teile der IGGÖ sind. Während den letzten fünf Jahren seiner Amtsperiode wurde Ümit Vural bekannt als jemand, der keine Kritik duldet. Die kritischen Stimmen wurden systematisch entfernt. Beispielsweise wurde das Mitglied des Obersten-Rates, welche sich gegenüber Handlungen des Präsidenten kritisch geäußert hat, in Mitten von der Amtszeit von seinem Post entfernt. Zusätzlich wird seit Monaten versucht die Al-Taqwa Kultusgemeinde, welche zwölf Moscheen österreichweit beitreibt, und welche die Vorgehensweise des Präsidenten kritisch betrachtet, aufzulösen. Der Fall liegt derzeit beim Verwaltungsgericht Wien.
Somit ist es für Ümit Vural einfach die überwiegende Mehrheit hinter sich zu haben, wenn im Vorhinein die Kritiker aus dem Spielfeld entfernt worden sind. Die Unterstützung von fast 100% kennt man nur aus totalitären Regimen, die keine echten Wahlen, sondern nur Scheinwahlen haben.
Die Methoden von Ümit Vural überraschen nicht. Sein beschriebenes Regieren innerhalb der IGGÖ mit starken Fäusten ist gut bekannt. Was aber schockierend und enttäuschend in diesem Zusammenhang ist, ist die Tatsache, dass das Kultusamt als zuständige staatliche Behörde nicht nur stumm zuschaut, sondern dem Präsidenten Rechtsvorschläge mitteilt, wie er die Auflösung von seinen Kritikern am besten umsetzen kann. Konkret beim Versuch des Präsidenten Vurals die Al-Taqwa Kultusgemeinde gesetzwidrig aufzulösen, kam ein schriftlicher Hinweis vom Kultusamt, wie man das am besten versuchen könnte.
Betreffend die gerade durchgeführten Wahlen sind mehrere Verletzungen der Verfassung der IGGÖ klar erkennbar:
- Nicht alle Delegierten aller Kultusgemeinden (im konkreten Fall der Al-Taqwa Kultusgemeinde) wurden eingeladen bei den Wahlen teilzunehmen (Artikel 7 Abs 4, Artikel 8 Abs 3, Artikel 8 Abs 4)
- Nicht alle Kultusgemeinden (im konkreten Fall der Kultusgemeinde Multikultureller Moscheeeinrichtungen sowie der Al-Taqwa Kultusgemeinde) sind im Obersten-Rat der IGGÖ vertreten (Artikel 8 Abs 3)
Aus den oben genannten Gründen wurden die am 02.12.2023 stattgefundenen Wahlen gemäß § 28 Abs. 2 des Islamgesetzes angefochten. Der Bundeskanzler wurde damit angesucht das Wahlergebnis nicht zur Kenntnis zu nehmen und keine Bestätigung über die Wahlanzeige auszustellen.
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