ÖÄK zum Finanzausgleich: Bundeskurie niedergelassene Ärzte beschließt Vorgehensweise

Im Rahmen der heutigen Sitzung der Bundeskurie niedergelassene Ärzte in der Österreichischen Ärztekammer wurden die Weichen für das weitere Vorgehen gegen die aktuell vorliegenden Gesetzesentwürfe im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen gestellt. So wurden seitens der Bundeskurie Finanzmittel in Höhe von einer Million Euro für Informationsmaßnahmen beschlossen, mit den Finanzmitteln der Landesärztekammern könnten vorbehaltlich weiterer regionaler Beschlüsse am Ende bis zu 10 Millionen Euro zur Verfügung stehen. „Der Entwurf, der auf dem Tisch liegt, hat uns unserer Sicht ganz massive Verschlechterungen im Gesundheitssystem zur Folge“, betont Edgar Wutscher, Vizepräsident der Österreichischen Ärztekammer und Bundeskurienobmann der niedergelassenen Ärzte. Darüber müsse man die Öffentlichkeit klar informieren. „Niemand soll sich darauf ausreden können, dass er nicht gewusst habe, was den Patientinnen und Patienten hier droht“, so Wutscher, der ein Vorgehen entsprechend der Bedrohungslage ankündigte. Dennoch setze man parallel immer noch auf Gespräche mit der Politik, aktuell würden „intensive Gespräche“ laufen, so Wutscher.  

Zudem wurde im Rahmen der Sitzung ein Memorandum verabschiedet, das klar festhält: Wird der Gesetzestext in der vorliegenden Form beschlossen, wird die Beendigung der Gesamtverträge mit der Österreichischen Gesundheitskasse in die Wege geleitet. „Wir wollen das nicht, weil wir hinter dem solidarischen Gesundheitssystem stehen – aber wenn die Politik uns keine andere Wahl lässt, müssen wir zu diesem Mittel greifen, um eine nachhaltige Verschlechterung des Systems für unsere Patientinnen und Patienten zu verhindern“, sagt Kurienobmann Wutscher. 

Das Memorandum im Wortlaut: 

„Aus den laufenden FAG-Verhandlungen wurde der Entwurf eines Vereinbarungsumsetzungsgesetzes 2024 (VUG 2024) bekannt. Dieser Entwurf enthält insbesondere folgende strikt abzulehnende Bestimmungen:

 

  • § 793 Abs 6 ASVG (bzw. Parallelbestimmungen):

Die Österreichische Gesundheitskasse hat bis längstens 31. Dezember 2025 einen bundesweit einheitlichen Gesamtvertrag mit Wirksamkeit spätestens zum 1. Jänner 2026 abzuschließen. Für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Gesamtvertrag abgeschlossen wurde, gelten die zum 31. Dezember 2025 bestehenden regionalen Gesamtverträge samt der zu diesem Zeitpunkt geltenden Honorare bis zum Abschluss eines bundesweit einheitlichen Gesamtvertrages unverändert weiter. Anpassungen der Honorarhöhe in den regionalen Gesamtverträgen sind ab diesem Zeitpunkt unzulässig. 

  • § 341 Abs 4 ASVG (bzw. Parallelbestimmungen):

Ist für die freiberuflich tätigen Ärzte und Ärztinnen kein Gesamtvertrag anwendbar, so können zur Sicherstellung oder Verbesserung des Sachleistungsangebotes von den Trägern der Krankenversicherung unter Zugrundelegung der verbindlichen Planungsvorgaben der Verordnungen nach § 23 G-ZG zur Verbindlicherklärung von Teilen der RSG Sonder-Einzelverträge mit freiberuflich tätigen Ärzten und Ärztinnen nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. Der Sonder-Einzelvertrag hat insbesondere die Öffnungszeiten sowie das Leistungsspektrum und die Honorierung der erbrachten Leistungen festzulegen. Im Falle des Abschlusses eines Gesamtvertrages erlöschen die Sonder-Einzelverträge. Der Arzt/Die Ärztin hat jedoch Anspruch auf Abschluss eines Einzelvertrages, wobei die Verordnung nach § 343 Abs. 1a sowie allfällige im Gesamtvertrag festgelegte Auswahlkriterien nicht anzuwenden sind. (samt Parallelbestimmung für Gruppenpraxen) 

Weiters führen Bestimmungen hinsichtlich der Stellenplanung sowie der nicht mehr vorhandenen Mitsprache der LÄKs (Landesärztekammern, Anm.) bei Ambulatoriumsfragen und weiteren Aspekten zu massiver Irritation. 

Der VUG 2024-Entwurf in der vorliegenden Form würde das Gleichgewicht der Vertragspartner völlig aushebeln und daher das Gesamtvertragssystem ad absurdum führen. 

Die Anwesenden kommen einvernehmlich überein, für den Fall der Gesetzwerdung dieser Bestimmungen die Beendigung der bestehenden Gesamtverträge mit der ÖGK in die Wege zu leiten.“

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