Wohnen wird aufgrund der hohen Inflation für viele unbezahlbar. In vielen Mietverträgen finden sich Wertsicherungsklauseln, die Vermieter:innen berechtigen, im Rahmen der Inflation die Miete zu erhöhen. Nicht selten kommt es vor, dass kurz nach dem Einzug in die neue Wohnung Erhöhungen ins Haus flattern und die Mieter:innen die erhöhte Miete nicht mehr bezahlen können. Eine gesetzliche Kündigungsmöglichkeit besteht aber erst nach einem Jahr. Ein Auszug ist unter Einberechnung der Kündigungsfrist in der Regel frühestens 16 Monate nach Vertragsbeginn möglich. Die AK fordert, befristete Mietverträge jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist kündigen zu können.
Ein Mieter wandte sich an die Wohnrechtsberatung der AK Oberösterreich und schilderte sein Problem. Er unterschrieb Anfang 2023 einen befristeten Mietvertrag. Alleine heuer hat er bereits zwei Mieterhöhungen von seiner privaten Vermieterin bekommen. Begründet wurden diese Mietzinsanpassungen mit der vertraglich vereinbarten Wertsicherungsklausel. Nach den Erhöhungen konnte sich der Mann die Wohnung nicht mehr leisten. Er hätte zwar einen besser bezahlten Job in Aussicht gehabt, allerdings an einem anderen Wohnort. Somit konnte er diesen nicht annehmen, weil er dann eine zweite Wohnung benötigt hätte, bis er den Mietvertrag kündigen kann – eine doppelt bittere Situation.
Flexibilität und Dynamik von Arbeitnehmer:innen sind Forderungen von Politik und Wirtschaft. Dabei wird aber übersehen, dass insbesondere auch der damit oft notwendige Wechsel des Wohnorts in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Mieter:innen können einen befristeten Mietvertrag nämlich frühestens nach Ablauf eines Jahres ab Vertragsbeginn kündigen, sofern sie im Mietvertrag nichts Günstigeres vereinbart haben. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsletzten. Damit sind Mieter:innen zumindest 16 Monate an einen befristeten Vertrag gebunden.
Bei Mietwohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern haben Mieter:innen bislang überhaupt kein gesetzliches Kündigungsrecht. Mieter:innen haben in einem solchen Fall keine Möglichkeit, das auf bestimmte Dauer eingegangene Mietverhältnis einseitig vorzeitig aufzulösen und können daher nur auf eine einvernehmliche Auflösung und ein Entgegenkommen der Vermieter:innen hoffen.
Die Arbeiterkammer Oberösterreich fordert daher eine gesetzliche Verbesserungen für Mieter:innen: „Befristete Mietverträge benachteiligen Mieterinnen und Mieter in ihrer langfristigen Planung. Dazu kommen nicht vorhersehbare Mieterhöhungen, nach denen sich viele Menschen ihre Wohnungen nicht mehr leisten können. All das ist Grund genug, die Situation für die Mieterinnen und Mieter zu verbessern
“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl. Befristete Mietverträge sollen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten aufgelöst werden können, auch im ersten Jahr nach Vertragsbeginn.
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