Queere Arbeitswelt: Muss ich mich beim Bewerbungsgespräch outen?

Rund 300.000 Beschäftigte in Österreich sind Teil der LGBTQIA+-Community (also etwa lesbisch, schwul, bisexuell, transgender, queer, intersexuell, asexuell und mehr). Nur rund 60.000, also etwa ein Fünftel, outen sich auch im Job. Vor einem Coming-out sollte sich heute aber eigentlich niemand mehr fürchten müssen. Doch in der Arbeitswelt gelten oftmals andere Regeln – und zwar schon oft, bevor man einen neuen Job antritt. ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko klärt über Rechte und Pflichten auf und gibt Antworten, auf die wichtigsten Fragen.

Sexualität ist Privatsache

Ein Bewerbungsgespräch ist für viele Menschen eine Stresssituation. Für nicht-heterosexuelle Menschen kommt eine weitere Belastung dazu – die quälende Frage, ob die Sexualität bzw. eine mögliche Partnerschaft zur Sprache kommt. Aber: Darf der künftige Arbeitgeber überhaupt fragen, welche sexuelle Orientierung Bewerber:innen haben?

„Fragen zur sexuellen Orientierung dürfen nicht gestellt werden. Sie betreffen den persönlichen Bereich. Wenn man doch danach gefragt wird, dann gilt das gleiche, wie etwa bei Fragen nach einem möglichen Kinderwunsch: Man muss darauf nicht bzw. nicht wahrheitsgemäß antworten“, stellt ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko klar.  

Klar ist die Lage auch, wenn man einen Job nur wegen seiner sexuellen Orientierung nicht bekommen sollte, so der Arbeitsrechtsexperte: „Das ist verboten und eine Diskriminierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes. Der diskriminierten Person steht dann auch ein Schadenersatzanspruch zu.“  

Sexuelle Orientierung ist kein Witz  

Werden im Betrieb über die sexuelle Orientierung einer Person zum Beispiel Witze, schriftliche Äußerungen oder Karikaturen gemacht, die die betroffene Person in der Würde verletzen und für sie unerwünscht beziehungsweise unangebracht sind und wird weiters dadurch ein einschüchterndes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen, so liegt eine Belästigung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes vor. Bei einer derartigen Belästigung steht der betroffenen Person ein Schadenersatzanspruch von mind. 1.000 Euro zu. 

Wichtig: Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verpflichtet Arbeitgeber:innen, Diskriminierungen und Belästigungen im Betrieb zu unterbinden. Sie haben die Verpflichtung, bei Vorfällen für wirksame Abhilfe zu sorgen und so ein diskriminierungsfreies Umfeld ohne weitere Belästigungen zu schaffen. Der Schutz vor Diskriminierung gilt für den Bereich gesamten Arbeitswelt. Das beginnt beim Vorstellungsgespräch bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.  

Wer glaubt bzw. das Gefühl hat, dass er oder sie aufgrund der sexuellen Orientierung gekündigt wurde, muss das nicht einfach hinnehmen, unterstreicht Trinko: „Man kann eine Kündigung oder Entlassung beim Gericht anfechten oder die Beendigung akzeptieren und statt der Anfechtung Schadenersatzansprüche geltend machen.“ 

Weitere Informationen auch auf www.oegb.at 

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