EQS-News: EVN AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
EVN AG: Einberufung zur 33. außerordentlichen Hauptversammlung
25.05.2023 / 08:00 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
News
– ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
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EVN AG
mit dem Sitz in Maria Enzersdorf
FN 72000h
ISIN: AT0000741053
Einberufung
zu der am Montag, 19. Juni 2023, um 13:30 Uhr (MESZ) im EVN Forum,
EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf, stattfindenden
33. außerordentlichen Hauptversammlung
der EVN AG
(nachstehend auch kurz “Gesellschaft“ genannt)
Die Hauptversammlung findet in Präsenz statt.
Festgehalten wird, dass bei der Hauptversammlung ob der Kürze der
Tagesordnung ausschließlich Getränke angeboten werden, nicht jedoch auch
Speisen.
Tagesordnung:
1. Wahlen in den Aufsichtsrat
Möglichkeit der Aktionäre zur Einsichtnahme gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
in Unterlagen (§ 106 Z 4 AktG)
Folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 bis 4 AktG spätestens ab dem
21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 29. Mai 2023, auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter
[1] www.evn.at/hauptversammlung abrufbar:
• der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 1 und
• Erklärung(en) der Kandidat*innen für die Wahlen in den Aufsichtsrat zu
Tagesordnungspunkt 1 gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf.
Neben diesen Unterlagen sind weiters der vollständige Text dieser
Einberufung, die Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer
Vollmacht sowie alle weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im
Zusammenhang mit dieser Hauptversammlung abrufbar.
Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG)
Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung der übrigen Aktionärsrechte, die im
Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz
am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung
(Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 9. Juni 2023, 24:00
Uhr (MESZ). Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und
Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei
depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die
der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung,
sohin am 14. Juni 2023, zugehen muss. Die Depotbestätigung muss vom
depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD
ausgestellt sein. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung
der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so
darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein. Die Depotbestätigung wird in deutscher oder in
englischer Sprache entgegengenommen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien.
Depotbestätigungen können unter Wahrung der Voraussetzungen gemäß
§ 13 Abs 2 AktG in Textform an die Gesellschaft ausschließlich auf einem
der folgenden Wege zugestellt werden:
Per Post oder per HV-Veranstaltungsservice GmbH
Boten: Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel
per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 50
per E-Mail: [2]anmeldung.evn@hauptversammlung.at,
wobei die Depotbestätigung in Textform, beispielsweise
im Format PDF, dem E-Mail anzufügen ist
oder per SWIFT: GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599,
wobei unbedingt ISIN: AT0000741053 im Text anzugeben ist
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 und 114 AktG (§
106 Z 8 AktG)
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist,
hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu
bestellen, und zwar mit Vollmacht, die in Textform zu erteilen ist. Die
Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats
darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär
eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer
bestimmten Person erteilt werden. Hat der Aktionär seinem depotführenden
Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses
zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht
erteilt wurde (§ 114 Abs 1 Satz 4 AktG).
Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der
Gesellschaft [3] www.evn.at/hauptversammlung zur Verfügung gestellte
Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht,
verwendet werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft übermittelt und von
dieser aufbewahrt werden.
Vollmachten können in Textform an die Gesellschaft ausschließlich an
folgende Adressen übermittelt werden:
Per Post oder per HV-Veranstaltungsservice GmbH
Boten: Köppel 60, AT-8242 St. Lorenzen am Wechsel
per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 50
oder per E-Mail: [4]anmeldung.evn@hauptversammlung.at,
wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise im
Format PDF, dem E-Mail anzufügen ist
Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 Satz 4 AktG können auch per SWIFT
(GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN: AT0000741053
im Text angeben) übermittelt werden.
Am Tag der Hauptversammlung ist die Übermittlung ausschließlich persönlich
durch Vorlage bei der Registrierung zur Hauptversammlung am
Versammlungsort zulässig.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei Erteilung einer
Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen (siehe „Nachweisstichtag und
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 111 AktG
(§ 106 Z 6 und 7 AktG“) zu erfüllen haben.
Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
Als Service der Gesellschaft steht den Aktionären auf deren Wunsch Herr
Dr. Michael Knap, Ehrenpräsident des Interessenverbands für Anleger (IVA),
AT-1130 Wien, Feldmühlgasse 22, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für
die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung zur Verfügung. Für die
Erteilung und den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internetseite
[5] www.evn.at/hauptversammlung zur Verfügung gestellte, spezielle
Formulare abrufbar. Die Kosten für die Stimmrechtsvertretung werden von
der Gesellschaft getragen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer
direkten Kontaktaufnahme mit Herrn Dr. Michael Knap unter Mobil-Telefonnr.
+43 664 2138740 oder E-Mail (michael.knap@iva.or.at).
Die Vollmacht muss zeitgerecht ausschließlich an eine der nachgenannten
Adressen zugehen:
Per Post oder per Dr. Michael Knap
Boten c/o Interessenverband für Anleger (IVA)
Feldmühlgasse 22, AT-1130 Wien
per Telefax: +43 (0)1 8900 500 50
per E-Mail: [6]knap.evn@hauptversammlung.at,
wobei die Vollmacht in Textform, beispielsweise im
Format PDF, dem E-Mail anzufügen ist
Allfällige Weisungen zur Stimmrechtsausübung sind direkt Herrn Dr. Michael
Knap zu erteilen. Bitte beachten Sie, dass Herr Dr. Michael Knap keine
Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder von Anträgen oder
zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
entgegennimmt.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG
(§ 106 Z 5 AktG)
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 109 AktG
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen
fünf Prozent des Grundkapitals erreichen, in Schriftform verlangen, dass
Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein
Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen
seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein.
Die Aktionärseigenschaft ist bei Inhaberaktien durch Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
durchgehend Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei
der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei
mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in
Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die
Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag,
Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die obenstehenden Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung verwiesen. Das Verlangen muss der Gesellschaft
spätestens am 19. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
31. Mai 2023, zugehen.
Verlangen nach § 109 AktG können von Aktionären in Schriftform an die
Gesellschaft ausschließlich an folgende Adressen übermittelt werden:
Per Post oder EVN AG
per Boten: z.H. Herrn Christoph Lavicka, LL.M. MSc
EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf
per E-Mail: [7]anmeldung.evn@hauptversammlung.at,
wobei das Verlangen in Schriftform (qualifizierte
elektronische Signatur), beispielsweise im Format PDF, dem
E-Mail anzufügen ist
oder per SWIFT GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599; unbedingt
ISIN: AT0000741053 im Text angeben
Beschlussvorschläge zu der Tagesordnung gemäß § 110 AktG
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen ein
Prozent des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der
Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und
verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden
Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen
Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite
der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich,
wenn es der Gesellschaft in Textform spätestens am siebenten Werktag vor
der Hauptversammlung, sohin spätestens am 7. Juni 2023 zugeht.
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die
Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87
Abs 2 AktG.
Derartige Anträge können von Aktionären in Textform an die Gesellschaft
ausschließlich an folgende Adressen übermittelt werden:
Per Post oder per EVN AG
Boten: z.H. Herrn Christoph Lavicka, LL.M MSc
EVN Platz, AT-2344 Maria Enzersdorf
per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 50
oder per E-Mail [8]anmeldung.evn@hauptversammlung.at,
wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise im
Format PDF, dem E-Mail anzufügen ist
Die Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes ist bei
Inhaberaktien durch Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die
zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage
sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den
erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals erreichen,
müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen
an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung verwiesen.
Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG
Zum 1. Tagesordnungspunkt „Wahlen in den Aufsichtsrat“ und der allfälligen
Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110
AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:
Gemäß § 8 Abs 1 der Satzung der EVN AG besteht der Aufsichtsrat aus
mindestens acht und höchstens zwölf von der Hauptversammlung zu wählenden
Mitgliedern.
Auf die EVN AG ist § 86 Abs 7 AktG anwendbar.
Der Aufsichtsrat der EVN AG besteht derzeit aus zehn von der
Hauptversammlung gewählten Kapitalvertretern und fünf vom Betriebsrat
gemäß § 110 ArbVG entsandten Arbeitnehmervertretern. Von den zehn
Kapitalvertretern sind sieben Männer und drei Frauen; von den fünf
Arbeitnehmervertretern sind drei Männer und zwei Frauen. Mitgeteilt wird,
dass kein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG erhoben wurde und es daher zur
Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.
Bei unveränderter Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder müssen daher von
fünfzehn Aufsichtsratsmitgliedern jeweils mindestens fünf Frauen und fünf
Männer dem Aufsichtsrat angehören.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 118 AktG
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen oder wenn
ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden,
soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und
Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung
durchgehend zugänglich war.
Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren
Vorbereitungszeit bedarf, zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform
an die Gesellschaft per E-Mail an anmeldung.evn@hauptversammlung.at zu
richten.
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere
gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG, finden sich auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter [9] www.evn.at/hauptversammlung.
Anträge in der Hauptversammlung gemäß § 119 AktG
Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung
Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge
vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG die Vorsitzende die Reihenfolge
der Abstimmung.
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung. Über
einen Beschlussvorschlag, der gem. § 110 AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in
der Hauptversammlung als Antrag wiederholt wird.
Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch
zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß §
110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat können nur von
Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen,
vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 7. Juni
2023 (24:00 Uhr (MESZ)) in der oben angeführten Weise der Gesellschaft
zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der
vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen
oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis
einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Widrigenfalls darf
der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der
Abstimmung nicht berücksichtigt werden. Weiters ist zu beachten, dass, da
auf die Gesellschaft § 86 Abs 7 AktG betreffend die quotenmäßige
Gleichstellung von Frauen und Männern im Aufsichtsrat anwendbar ist,
mindestens fünf Sitze im Aufsichtsrat jeweils mit Frauen bzw. mit Männern
zu besetzen sind, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu
erfüllen
Datenschutzerklärung für Aktionäre der EVN AG
Die EVN AG, EVN Platz, 2344 Maria Enzersdorf, ist Verantwortliche für die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre. Die EVN AG
verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre, insbesondere jene gemäß
§ 10a Abs. 2 AktG, dies sind unter anderem Name, Anschrift, Geburtsdatum,
Bankdaten, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs,
gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls
Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten, auf Grundlage der
geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen
Datenschutzgesetzes. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt,
um den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte im
Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit erforderlich werden die
vorerwähnten personenbezogenen Daten auch im Rahmen der Abhaltung in Form
einer virtuellen Hauptversammlung verarbeitet, um den Aktionären die
Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu
ermöglichen. Die personenbezogenen Daten erhält die EVN AG von den
Aktionären oder vom jeweiligen depotführenden Institut.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären bzw. deren
Vertretern ist für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an
der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Ohne
eine Verarbeitung der vorerwähnten personenbezogenen Daten ist die
Durchführung der (virtuellen) Hauptversammlung nicht möglich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Art 6 Abs. 1 lit c DSGVO.
Die EVN AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Banken und
IT-Dienstleistern. Diese erhalten von EVN AG nur solche personenbezogenen
Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der EVN AG.
Soweit rechtlich notwendig, hat die EVN AG mit diesen
Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung
abgeschlossen. Nimmt ein Aktionär bzw. dessen Vertreter an der
Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre bzw. deren
Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle
anderen berechtigten Personen in das gesetzlich vorgeschriebene
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die
darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,
Beteiligungsverhältnis) – auch anderer Aktionäre – einsehen. EVN AG ist
zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten
(insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen
Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). Ohne eine solche
Datenverarbeitung könnte die EVN AG ihren gesetzlichen Pflichten,
insbesondere nach § 120 AktG, nicht nachkommen.
Die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. deren Vertreter werden
gelöscht bzw. anonymisiert, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben
bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht
andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und
Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-,
Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus
Geldwäschevorschriften. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen
die EVN AG oder umgekehrt von der EVN AG gegen Aktionäre erhoben werden,
dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung
von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor
Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer
der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen
rechtskräftiger Beendigung führen.
Jeder Aktionär bzw. jeder Vertreter hat ein jederzeitiges Auskunfts-,
Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht
bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre
bzw. deren Vertreter gegenüber der EVN AG unentgeltlich über die
E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten datenschutz@evn.at oder über
die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
EVN AG
Datenschutzbeauftragter
EVN Platz
AT-2344 Maria Enzersdorf
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Österreichischen
Datenschutzbehörde ([10]dsb@dsb.gv.at) nach Art 77 DSGVO zu.
Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
(§ 106 Z 9 AktG)
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital
der Gesellschaft in 179.878.402 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien
zerlegt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält 1.659.357
Stück eigene Aktien. Abzüglich dieser Aktien, aus denen kein Stimmrecht
zusteht, beträgt die Gesamtzahl der Stimmrechte 178.219.045. Es besteht
nur eine Aktiengattung.
Der Einlass zur Hauptversammlung beginnt um 12:30 Uhr. Bei der
Registrierung ist ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis zur
Identifikation vorzulegen.
Weitergehende Informationen über den Ablauf der Hauptversammlung etc.
finden Sie auch auf der Internetseite der Gesellschaft
[11]www.evn.at/hauptversammlung.
Im Sinne der Sprachvereinfachung sowie einer besseren Lesbarkeit wird in
dieser Einberufung und den dazugehörenden Dokumenten durchgängig auf
geschlechtsneutrale Formulierungen verzichtet. Soweit personenbezogene
Angaben nur in männlicher Form angeführt sind, bezieht sich die gewählte
Diktion auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Maria Enzersdorf, im Mai 2023
Der Vorstand
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25.05.2023 CET/CEST
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: EVN AG
EVN Platz
2344 Maria Enzersdorf
Österreich
Telefon: +43-2236-200-12294
E-Mail: info@evn.at
Internet: www.evn.at
ISIN: AT0000741053
WKN: 074105
Börsen: Wiener Börse (Amtlicher Handel)
Ende der Mitteilung EQS News-Service
1640919 25.05.2023 CET/CEST
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2. anmeldung.evn@hauptversammlung.at
3. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=7b35e9e3f4f3e4230cb0ae5bb857cb86&application_id=1640919&site_id=apa_ots_austria&application_name=news
4. anmeldung.evn@hauptversammlung.at
5. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=7b35e9e3f4f3e4230cb0ae5bb857cb86&application_id=1640919&site_id=apa_ots_austria&application_name=news
6. knap.evn@hauptversammlung.at
7. anmeldung.evn@hauptversammlung.at
8. anmeldung.evn@hauptversammlung.at
9. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=7b35e9e3f4f3e4230cb0ae5bb857cb86&application_id=1640919&site_id=apa_ots_austria&application_name=news
10. dsb@dsb.gv.at
11. https://eqs-cockpit.com/cgi-bin/fncls.ssp?fn=redirect&url=7b35e9e3f4f3e4230cb0ae5bb857cb86&application_id=1640919&site_id=apa_ots_austria&application_name=news
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