Hatten Sie dieses Jahr besondere Ausgaben? Oder waren Sie nicht durchgehend beschäftigt? BDO Steuerexpertin Julia Mäder, LL.M. (WU) erklärt, wie Sie Ihre Arbeitnehmer:innenveranlagung gestalten, um möglichst viel Geld zurückzuerhalten.
„Eine Arbeitnehmer:innenveranlagung kann schriftlich beim Finanzamt oder elektronisch über den persönlichen FinanzOnline-Zugang eingereicht werden. Für durchschnittliche Arbeitnehmende empfiehlt sich zumindest die Beachtung folgender sechs Punkte, um die Arbeitnehmer:innenveranlagung möglichst optimal zu gestalten“, erklärt Julia Mäder, Senior Consultant bei BDO.
1. Wann muss eine Arbeitnehme:innenrveranlagung erstellt werden?
Die Arbeitnehmer:innenveranlagung müssen Sie grundsätzlich durchführen, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als EUR 12.000 beträgt oder Sie beispielsweise neben einem Dienstverhältnis andere Einkünfte von mehr als EUR 730 erzielt haben. Auch wenn Sie in einem Kalenderjahr zumindest zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen haben, ist die Veranlagung verpflichtend. Ab 2022 trifft dies auch zu, wenn Sie pro Kalenderjahr mehr als insgesamt EUR 3.000 Teuerungsprämie und/oder Gewinnbeteiligung, z.B. von mehreren Arbeitgeber:innen, steuerfrei erhalten haben.
2. Wann erfolgt die Arbeitnehmer:innenveranlagung automatisch?
Wenn Sie bis zum 30.6. keine Arbeitnehmer:innenveranlagung für das Vorjahr einreichen und im Vorjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt haben, nimmt das Finanzamt eine sog. antragslose Arbeitnehmer:innenveranlagung vor. Ist zwei Jahre nach dem Veranlagungszeitraum noch keine freiwillige Steuerveranlagung erfolgt, wird zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert. Dies wäre also der Fall, wenn Sie bis 31.12.2022 noch keine Steuerveranlagung für das Jahr 2020 eingereicht haben.
3. Kann die Arbeiternehmer:innenveranlagung auch freiwillig durchgeführt werden?
Ja, es kann – innerhalb von fünf Jahren – jederzeit eine Veranlagung beantragt werden. Am 31.12.2022 endet also die Frist für 2017. Die freiwillige Veranlagung ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie im laufenden Jahr zeitweise arbeitslos waren oder Kosten angefallen sind, die steuermildernd geltend gemacht werden können und so eine Rückzahlung generieren.
4. Welche Ausgaben können bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend gemacht werden?
Grundsätzlich können Sie Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend machen. Zudem können diverse Absetzbeträge – wie z.B. Alleinverdiener:innen- oder Alleinerzieher:innenabsetzbetrag, (erhöhter) Pensionist:innenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag oder Familienbonus Plus – geltend gemacht werden. Absetzbeträge werden direkt von der errechneten Steuer abgezogen und wirken sich somit in vollem Umfang aus.
5. Was sind Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen?
Werbungskosten sind bestimmte Kosten, die in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen oder durch diese verursacht werden, z.B. Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten. Aufwendungen für Arbeitsmittel können ebenfalls als Werbungskosten abgesetzt werden (Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter EUR 800). Sonderausgaben sind bestimmte Ausgaben, die dem privaten Bereich zugeschrieben werden, wie z.B. Spenden, Kirchenbeitrag, freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder Steuerberatungskosten. Zu den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt zählen Krankheitskosten, die einen von Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt (max. 12% des Einkommens) übersteigen. Außergewöhnliche Belastungen ohne einen Selbstbehalt sind Kosten infolge von Behinderungen, Katastrophenschäden oder Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder.
6. Kann auch Home Office steuerlich abgesetzt werden?
2022 können Sie Kosten von bis zu EUR 300 für ergonomisch geeignetes Mobiliar absetzen, falls Sie mindestens 26 Tage im Jahr im Home Office gearbeitet haben. In der Arbeitnehmer:innenveranlagung sind die Ausgaben im Kalenderjahr 2022 jedoch in voller Höhe anzugeben. Wird dieser Betrag überschritten, erfolgt automatisch ein Vortrag ins Jahr 2023 (Voraussetzung ist auch hier, 26 Tage im Jahr oder mehr ausschließlich von zu Hause aus tätig zu sein). Umgekehrt dürfen Überschreitungen aus dem Jahr 2021 – der Höchstbetrag liegt in diesem Fall bei EUR 300 (vermindert um den im Jahr 2020 geltend gemachten Betrag von maximal EUR 150) – 2022 nicht mehr angegeben werden, da auch sie automatisch vorgetragen wurden.
Zahlungen von Arbeitgebenden zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmenden im Home Office werden auch für 2022 bis zu EUR 300 pro Jahr – maximal EUR 3 pro Tag für höchstens 100 Home Office Tage – nicht versteuert. Wird weniger als der Höchstbetrag ausbezahlt (bleibt also die Zuwendung unter EUR 3 pro Home Office Tag), so wird die Differenz in der Arbeitnehmer:innenveranlagung automatisch als Werbungskosten berücksichtigt, vorausgesetzt es werden keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht. Die Anzahl der Home Office Tage und die Höhe des Zuschusses durch den Arbeitgebenden wird aus dem Lohnzettel übernommen und muss deshalb nicht gesondert angegeben werden.
„Unbedingt beachten sollte man, dass Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bis zum 31.12.2022 bezahlt werden müssen, um in der Arbeitnehmer:innenveranlagung 2022 abgesetzt werden zu können“, betont Julia Mäder.
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