„Nach Ende der Begutachtungsfrist sollten die Medienverantwortlichen der Bundesregierung bzw. der beiden Regierungsparteien die Weihnachtszeit nützen und die Bundesgesetze über die ‚Förderung des qualitätsvollen Journalismus‘ und das ‚Presseförderungsgesetz 2004‘ dringend überarbeiten sowie das ebenfalls vorliegende Bundesgesetz über die ‚Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (WZEVI-Gesetz)‘ komplett zurückzuziehen“, fordert Eike-Clemens Kullmann, Bundesvorsitzender der JournalistInnengewerkschaft in der GPA.
Das WZEVI-Gesetz „bedeutet den Todesstoß auf Raten für die Wiener Zeitung und damit einen unersetzlichen Verlust für qualitätsvollen Journalismus, den die Regierung vorgibt, angeblich fördern zu wollen. Zudem beinhaltet das Gesetz die völlig indiskutable Schaffung einer verstaatlichten Aus- und Weiterbildungsrichtung.“
Die Gesetze zur „Förderung qualitätsvollen Journalismus“ sowie das „Presseförderungsgesetz 2004“ beinhalten dagegen immerhin richtige Ansätze, allerdings auch eklatante Schwächen in den Details. Einige wesentliche Punkte:
- Die Höhe der geplanten Förderung. Die JournalistInnengewerkschaft fordert eine Erhöhung für den Bereich Journalismus auf 18 Millionen Euro, für den Bereich Inhaltsvielfalt auf 4 Millionen Euro, für den Bereich Aus- und Fortbildung auf 2 Millionen Euro, für den Bereich Medienkompetenz-Förderung auf 1,5 Millionen Euro, für die Selbstkontrolle auf 350.000 Euro sowie den Bereich Medienforschung auf 150.000 Euro. „Diese Summen müssen zudem jährlich valorisiert werden“, fordert Kullmann.
- Selbstkontrolle: „Hier bedarf es nicht nur besagter Erhöhung der Mittel, sondern auch der Anerkennung des Presserates als Qualitätskriterium“, fordert Kullmann.
- Anwendung eines Kollektivvertrages. „Die Definition muss hier lauten: hauptberuflich tätige/r Journalist/in“, sagt Kullmann. Wobei es sich dabei um Personen handeln muss, welche nach dem Kollektivvertrag für bei Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten“ angestellten RedakteurInnen, RedakteursaspirantInnen und DienstnehmerInnen des technisch-redaktionellen Dienstes oder vergleichbaren Kollektivverträgen beschäftigt sind oder um eine Person, deren monatlicher Bezug das Tarifgehalt laut aktuellster Tariftabelle des zitierten KV nicht unterschreitet und dessen Rahmenrecht dem zitierten KV entspricht und entweder durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag übernommen wird.
- Zum Presseförderungsgesetz 2004: Erfordernis für die Zuteilung von Mitteln aus diesem Bundesgesetz muss ein Redaktionsstatut in der jeweiligen Redaktion sein. „Dieses muss die Unabhängigkeit der redaktionellen Arbeit absichern und insbesondere den Redaktionsmitgliedern die Möglichkeit einräumen, Mitglieder der Chefredaktion zu wählen und auch abzuwählen“, fordert Kullmann.
- Bei vorliegender arbeitsrechtlicher Voraussetzung muss auch ein Betriebsrat bestehen.
- Ebenfalls verpflichtend (wie schon oben erwähnt) muss sein, dass das ansuchende Unternehmen den Presserat und dessen Entscheidungen anerkennt und dessen Entscheidungen im jeweiligen Medium veröffentlicht.
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