AK: Wenn Konsument:innen „Wickeln“ mit der Paketlieferung haben

Wien (OTS) – Schöne Bescherung vor der Xmas-Bescherung, wenn das Packerl nicht rechtzeitig da ist. Wenn es „Bröseln“ rund um die Paketlieferung gibt, beginnen für Konsument:innen oft die Probleme – und dabei gibt es knifflige Rechtsfragen. Die AK sammelte die häufigsten Ärgernisse von Konsument:innen aus der Beratung und klärt mit dem Österreichischen Institut für angewandte Telekommunikation (ÖIAT) in einem neuen Leitfaden „nervös aufs Packerl Wartende“ über ihre Rechte auf.

Mit den Online-Käufen wächst auch die Packerlflut, sodass fast jede:r davon berichten kann: Der Zusteller läutet nicht an und gibt das Paket direkt im Paketshop ab. Das Paket ist beschädigt oder wird in einer weit entfernten Abholstation hinterlegt. Das Paket wird einfach vor die Tür gelegt. Das Paket wird ohne Information beim Nachbarn abgegeben. Das Paket ist nicht auffindbar, obwohl es angeblich bei den Nachbarn abgegeben oder in die Post-Empfangsbox eingelegt wurde.

Viele „Troubles“ resultieren daraus, dass Paketbeförderungen auf zwei Verträgen basieren: dem Produktkauf des Konsumenten oder der Konsumentin inklusive Lieferversprechen des Online-Händlers und den Transportvertrag zwischen Händler und Paketdienst. Läuft etwas schief, könnte zwar der Online-Shop auf seine Vertragsrechte pochen, nicht aber die Empfänger:innen – sie sind genaugenommen keine Kund:innen des Zustellers. Dieser Nachteil zieht sich wie ein roter Faden durch die Beschwerden, denn auch die für Konfliktlösungen eingerichtete Schlichtungsstelle des Postregulators kann sich nur Absenderproblemen widmen, nicht den „Wickeln“ der Empfänger:innen.

Die komplizierte Dreiecksbeziehung steckt voller kniffliger Rechtsfragen: Viele Paketdienste bzw. das Postmarktgesetz sehen vor, dass ein Paket auch an Ersatzempfänger:innen zugestellt werden darf. Dank der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie geht das Risiko des Verlusts oder Beschädigung der bestellten Ware aber erst dann vom Händler auf die Konsument:innen über, wenn diese oder ein von ihnen „benannter Dritter, die Ware in Besitz genommen hat“.

Nicht für alle Probleme gibt es aber schon passende Rechtsprechung. Die verbraucherfreundliche Rechtsauslegung der Tipps muss vielfach von Gerichten erst bestätigt werden. AK und Streitschlichtungsstellen wie die Internet-Ombudsstelle (www.ombudsstelle.at) helfen bei Streitfällen.

Das sollten Sie wissen:
+ Paketdienst aussuchen: Leider haben Sie kein Wahlrecht, es hängt allein vom Online-Shop ab, welche Versandmöglichkeiten angeboten werden. Immerhin: Die Post übernimmt bei einem „AllesPost“-Abo die Pakete anderer Zusteller und stellt sie den Abonnent:innen zu.
+ Wenigstens einmal probiert: Das Postmarktgesetz sieht zumindest einen persönlichen Zustellversuch vor. Der Zusteller muss also bei Ihnen zu Hause anläuten und darf das Paket nicht einfach direkt zur Abholstation bringen. Der Postregulator hat ein Portal für Post-Empfangsbeschwerden eingerichtet:
https://www.rtr.at/post-empfangsbeschwerdenbeschwerden
+ Abstellen genehmigt: Eine Abstellgenehmigung erfolgt auf Ihr eigenes Risiko. Bedenken Sie, dass Sie selbst die Gefahr dafür tragen, wenn das Paket dabei wegkommt. Daher: keine einsehbare Stelle als Ablegeort wählen. Nach einer deutschen Entscheidung müssen Sie von der Hinterlegung verständigt werden, um sich Ihrem Packerl anzunehmen.

SERVICE: „Konsumenteninformation Probleme mit Paketzustellungen“ und mehr Tipps unter www.arbeiterkammer.at/paketdienste.

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