Wien (OTS) – Die Regelung in § 176 VerVG ist europarechtswidrig und muss saniert werden. Diese Regelung versuchte den Spätrücktritt von Lebensversicherungen, die nicht oder falsch über Rücktrittsrechte aufgeklärt haben, wirtschaftlich zu entwerten.
Die Regierung hat eine entsprechende Novelle dazu in Begutachtung geschickt. Die Stellungnahmen von Wirtschaftskammer (WKO) und Versicherungsverband (VVO) – wortident – zielen darauf ab, das Rücktrittsrecht von Verbrauchern erneut wirtschaftlich völlig zu entwerten und ihnen sogar die Fondsverluste „umzuhängen“, obwohl die Auswahl der Fonds in der Regel von den Versicherungen bzw. den Versicherungsmakler erfolgte, auf deren Rat die Versicherungsnehmer vertrauten.
Es ist erstaunlich, dass die Stellungnahmen der WKO und des VVO wortgleich ausfallen: Die Wirtschaftskammer vertritt bekanntlich (auch) die Interessen der Versicherungsmakler. Der Versicherungsmakler wird aber nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als sog. „Bundesgenosse“ die Interessen des Versicherten zu wahren.
„Wenn nun die WKO auch im Interesse der Versicherungsmakler Beschneidungen von Verbraucherrechten verlangt, dann wird klar, dass die Makler in der Praxis nicht die Interessen der Versicherten, sondern die Interessen der Versicherer wahrnehmen,“ sagt Peter Kolba, Obmann des Verbraucherschutzvereines (VSV).
Der VSV prüft derzeit mit Rechtsanwalt Haupt aus Wien die Höhe der Abschlusskosten bis 7,6 % bei einzelnen Versicherungen, was im Übrigen in keinerlei Verhältnis zu üblichen Kosten für Verträge bei Notaren und Rechtsanwälten steht, und den Kunden in aller Regel verschwiegen wird. Aus gutem Grund: Denn diese Kosten werden aus den ersten Prämienzahlungen beglichen, die also gar nicht zum Kapitalaufbau zur Verfügung stehen.
„Wir prüfen dazu eine Sammelaktion zu starten,“ stellt Kolba in den Raum.
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