AK Erfolg: Bruchlandung für AUA-Beförderungsklauseln!

Wien (OTS) – Die AK klagte fünf Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Austrian Airlines und bekam jetzt vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht: Alle fünf Klauseln sind rechtswidrig. Die Fluglinie darf sie nicht mehr verwenden. Bedeutend für Konsument:innen ist vor allem die schwammige „Bearbeitungsgebühr-Klausel“ ohne konkreten Betrag. Demnach darf die Airline bei einem Flugstorno keine Bearbeitungsgebühr von den zu refundierenden Taxen und Gebühren verlangen. Meist waren es 35 Euro pro Ticket. Mit dem AK Musterbrief können sich Konsument:innen das Geld zurückholen.

Die drei gewichtigsten unzulässigen Klauseln für Konsument:innen:

+ Extra-Bearbeitungsgebühr bei storniertem Flug – nicht von Konsument:innen holen: Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen – und manchmal auch, wenn er die Reise gar nicht antritt. Wer seinen Flug storniert, hat das Recht, die Taxen und Gebühren zurückzubekommen. Die Austrian Airlines zog von diesem Betrag noch eine Bearbeitungsgebühr („Refundgebühr“) in der Höhe von 35 Euro pro Ticket ab. Die Airline berief sich auf eine Klausel, die bei Stornierung einen Abzug von „anwendbaren Bearbeitungs- und Stornogebühren“ vorsieht, ohne jedoch die Höhe zu benennen. Der OGH befand die Klausel als rechtswidrig, weil die Konsument:innen über die Höhe nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Die Klausel selbst gibt weder über die Höhe Auskunft noch enthält sie einen Hinweis, wo man sich über die Höhe informieren kann. Mit dem AK Musterbrief können sich Konsument:innen die ungerechtfertigte Bearbeitungsgebühr zurückholen: www.arbeiterkammer.at/aua-bearbeitungsgebuehrklausel.

+ Gepäck fliegt „soweit möglich“ mit – darf nicht von der „Laune“ der Airline abhängen: Als gröblich benachteiligend und intransparent beurteilte der OGH eine Klausel, wonach das aufgegebene Gepäckstück „soweit möglich“ an Bord derselben Maschine fliegt wie man selbst. Es sei denn das Unternehmen entscheidet, die Beförderung aus Sicherheitsgründen auf einem anderen Flug durchzuführen. Durch die Formulierung „soweit möglich“ hat der OGH die Klausel so interpretiert, dass das Unternehmen auch aus anderen Gründen als Sicherheitsgründen entscheiden kann, dass das Gepäckstück nicht auf einem Flug mitgenommen wird. Die Klausel ist rechtswidrig, so der OGH: Da andere Gründe in der Klausel nicht genannt sind, bleibt es bei kundenfeindlichster Auslegung der Willkür des Unternehmens überlassen, in welchen Fällen sie das Gepäck getrennt transportiert.

+ Code Share Partner-Bestimmungen selbst checken – gilt nicht für Konsument:innen: Die AK beanstandete eine Klausel, wonach jeder Code Share Partner (mehrere Airlines teilen sich den Flug) eigene Bestimmungen vorsieht, die von den Bestimmungen der Austrian Airlines abweichen können (beispielsweise was Check-in-Zeitbegrenzungen, Gepäckfreimengen/-annahmen betrifft). Die Konsument:innen sollten sich selbst mittels Links zu den jeweiligen Websites der Code Share Partner informieren und prüfen, ob die unterschiedlichen Bestimmungen widersprüchlich sind, um zu beurteilen, welche Geschäftsbedingungen vorrangig anwendbar sind. Der OGH befand die Klausel als rechtswidrig: Sie widerspricht dem Transparenzgebot – die Formulierung in den Geschäftsbedingungen muss durchschaubar, möglichst klar und verständlich sein.

SERVICE: Alle Details unter
https://www.arbeiterkammer.at/aua-bearbeitungsgebuehrklausel

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