Ferialjob und Praktikum sollen nicht zu bösen Überraschungen führen

Wien (OTS) – In diesen Wochen bewerben sich wieder zehntausende SchülerInnen und StudentInnen in Österreich für einen Ferialjob oder ein Praktikum. „Das Wissen über die wichtigsten Rechte und Pflichten im Rahmen eines Ferialjobs oder Praktikums ist wichtig, damit es nachher nicht zu einer bösen Überraschung kommt“, so der Bundesjugendsekretär der Gewerkschaft GPA, Christian Hofmann. ++++

Ferialjobs sind meistens ganz normale Arbeitsverhältnisse mit allen sozialrechtlichen Vorteilen, aber auch einer Arbeitspflicht. Hier geht es vor allem ums Geld verdienen. Ein Ferienjob hat nichts mit einer verpflichtend vorgeschriebenen Ergänzung der schulischen/universitären Ausbildung zu tun, die Beschäftigung ist daher durch keinen Ausbildungszweck bestimmt. Es handelt sich in der Regel um Arbeitsverhältnisse, für die die arbeitsrechtlichen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften gelten. Der Kollektivvertrag bestimmt ein Mindestentgelt.

Je nach Tätigkeitsbereich gilt ein Kollektivvertrag, der ein entsprechendes Gehalt als Mindestgrenze definiert. Doch auch bei Jobs, die von keiner kollektivvertraglichen Regelung erfasst sind, kann man sich an anderen Kollektivverträgen orientieren. Dazu kommen noch aliquotes Urlaubs- und Weihnachtsgeld und die Urlaubsentschädigung für nicht konsumierten Urlaub.

Das Praktikum (Pflichtpraktikum) ist Teil einer schulischen oder universitären Ausbildung und muss absolviert werden, um die Ausbildung abschließen zu können. Das österreichische Arbeitsrecht kennt den Zustand „PraktikantIn“ eigentlich nicht, sondern nur den Unterschied zwischen Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen. Bei einem Ausbildungspraktikum steht der Wissenserwerb im Vordergrund. Man ist dabei nicht in den betrieblichen Ablauf eingebunden, steht in keinem hierarchischen Verhältnis und ist nicht leistungsverpflichtet. Die Entlohnung eines Ausbildungsverhältnisses kann der/die PraktikumsgeberIn selbst entscheiden, auch ein kompletter Verzicht auf Entlohnung ist rechtlich erlaubt.

Ein Praktikum als Arbeitsverhältnis bedeutet aber, dass man regulär mitarbeitet, in betriebliche Hierarchien eingebunden wird und verpflichtet ist eine gewisse Form der Leistung zu erbringen. Praktika als Arbeitsverhältnisse sind in den meisten Fällen regulär zu entlohnen und unterliegen meist dem Kollektivvertrag der jeweiligen Branche.

„Nicht wenige Unternehmen versuchen, unter dem Titel Praktikum jedoch, die Arbeitskraft von Studierenden zu Dumpingpreisen oder sogar komplett gratis auszubeuten. Damit es nicht dazu kommt, empfehlen wir allen, die sich bezüglich des Charakters des Arbeitsvertrages im Unklaren sind, mit der Gewerkschaft GPA in Verbindung zu setzen, damit schon vor dem Antritt der Arbeit oder wesentlichen Dinge geklärt werden können“, so Hofmann.

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