Wien (OTS) – Am 20. Jänner 2022 wurde ein erster Fall von Geflügelpest in Oberösterreich nachgewiesen: In einem Kleinbetrieb mit 49 Hühnern im Bezirk Rohrbach hat die AGES bei sechs verendeten Hühnern eine Infektion mit dem Geflügelpest-Virus H5N1 bestätigt. Am selben Tag wurde in einem benachbarten Kleinbetrieb (10 Hühner, 10 Enten) ebenfalls der Verdacht auf Geflügelpest ausgesprochen.
Beide Betriebe wurden durch die zuständige Veterinärbehörde gesperrt. Die übrigen Tiere des Betriebs mit nachgewiesener Geflügelpest wurden unter behördlicher Aufsicht getötet; aus dem Verdachtsbetrieb wurden Proben an die AGES gesendet. In Abstimmung zwischen dem Gesundheitsministerium und der Landesbehörde wird nun eine Ausweitung des Risikogebietes festgelegt, in dem eine Stallhaltepflicht für Betriebe mit 350 und mehr Stück Geflügel gelten wird. Eine entsprechende Novelle dazu wird seitens Gesundheitsministerium und im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium erarbeitet und tritt in den nächsten Tagen in Kraft.
Derzeit grassiert bei Vögeln in ganz Europa der Subtyp H5N1, der für eine Reihe von Vogelarten, einschließlich der meisten Hausgeflügelarten, hochinfektiös ist. Dieses Virus ist schlecht an den Menschen angepasst, die Übertragung von Vögeln auf den Menschen ist daher ein seltenes Ereignis: Fast alle Infektionen beim Menschen sind auf einen sehr engen, längeren Kontakt mit infizierten oder kranken Vögeln oder deren Fäkalien zurückzuführen, wenn Menschen und Vögel gemeinsam unter einem Dach leben, so auch die jüngst berichtete Infektion mit Geflügelpest bei einem Menschen in Großbritannien.
Jedenfalls sollten die empfohlenen erhöhten Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Geflügel und Wildvögeln eingehalten werden: Geflügelhalter sollten alle Stallungen und Gehege, in denen Geflügel gehalten wird, nur nach gründlicher Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks bzw. mit ausschließlich dort verwendeter Schutzkleidung und Überschuhen betreten. Verendet aufgefundene Wasservögel und Raubvögel müssen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierärztin/Amtstierarzt) gemeldet werden. Solche Tiere sollen nicht berührt werden und am Fundort belassen werden, die Bergung und weitere Untersuchungen werden von der Behörde veranlasst.
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