Wien (OTS/ÖVP-PK) – Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das bisherige Verbot der Hilfeleistung beim Suizid mit Wirkung ab 1. Jänner 2022 aufgehoben. Zur gesetzlichen Neuregelung legt die Bundesregierung dem Nationalrat nun den Entwurf für ein Sterbeverfügungsgesetz sowie für Änderungen im Suchtmittelgesetz und Strafgesetzbuch vor. „Ein zentrales Anliegen der Regierungsfraktionen ist es, das vom VfGH in das Zentrum seiner Erwägungen gestellte Grundrecht auf Selbstbestimmung abzusichern und zugleich gegen damit allenfalls verbundenen Missbrauch vorzusorgen. Das ,Dialogforum Sterbehilfe‘ hat einen wichtigen Beitrag zur breiten Diskussion und Erarbeitung dieser hochsensiblen Materie geschaffen“, sagt ÖVP-Justizsprecherin Michaela Steinacker anlässlich der Behandlung in der heutigen Sitzung des Justizausschusses.
Für Steinacker ist dabei die Frage wesentlich, unter welchen Voraussetzungen es künftig zulässig sein soll, jemandem Beihilfe zum Suizid zu leisten. Rechtlich, medizinisch und ethisch bestehe ein gravierender Unterschied zwischen der Tötung einer anderen Person auf deren Verlangen – wo die Strafbarkeit nicht angetastet wird – und einer Unterstützung bei einer selbstbestimmten Beendigung des eigenen Lebens. „Oberste Aufgabe des Staates ist es, den Menschen beim Leben zu helfen. Deshalb bin ich sehr froh, dass wir die Regelfinanzierung der Palliativ- und Hospizversorgung endlich sicherstellen können“, so Steinacker heute im Justizausschuss. „Damit setzen wir auch eine Empfehlung der Enquete-Kommission zur ,Würde am Ende des Lebens‘ aus dem Jahr 2015 um“, betont Steinacker.
Steinacker erläutert die Gesetzesvorlage weiter: Die sterbewillige Person muss volljährig und entscheidungsfähig sein und an einer unheilbaren bzw. schweren Krankheit im Sinne des Sterbeverfügungsgesetzes leiden. „Außerdem müssen die Entscheidungsfähigkeit und -freiheit zweifelsfrei gegeben sein“, so Steinacker. Der Gesetzesentwurf sieht daher ein strenges Prozedere vor, welches eingehalten werden muss, damit die Beihilfe zum Suizid straffrei ist.
Die kontrollierte Abgabe eines letalen Präparats soll bei Vorliegen einer wirksamen Sterbeverfügung durch Apotheken erfolgen und ist an das Sterbeverfügungsregister zu melden. Niemand soll aber zur Mitwirkung am Suizid gezwungen werden, daher wird die Freiwilligkeit für alle Beteiligten abgesichert. Zudem ist auch ein verwaltungsstrafrechtliches Werbeverbot für die gesamte Thematik vorgesehen. „Das Verleiten zum Selbstmord bleibt weiterhin strafbar. Auch die Hilfeleistung zur Selbsttötung kann in bestimmten Fällen weiterhin strafbar sein“, sagt Steinacker. Darunter fällt etwa Suizidbeihilfe für minderjährige Personen und solche, die nicht an einer entsprechenden Krankheit im Sinne des Sterbeverfügungsgesetzes leiden. Ebenso strafbar ist etwa die Hilfeleistung aus einem verwerflichen Beweggrund und wenn die sterbewillige Person nicht nach dem festgelegten Prozedere ärztlich aufgeklärt wurde.
„Sterben an der Hand und nicht durch die Hand – das war, ist und bleibt unsere Devise“, schließt Steinacker.
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