Klagenfurt (OTS) – Im Servicezentrum der WK Kärnten häufen sich die Unternehmerbeschwerden: Neben dem Chaos mit den PCR-Tests und dem de-facto-Zusammenbruch der Kontakt-Nachverfolgung ist es die verspätete Bescheiderteilung für abgesonderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Firmen hohe Mehrkosten beschert. Denn nur mit einem behördlichen Bescheid können Firmen den Kostenersatz nach dem Epidemiegesetz geltend machen. Kommt der Bescheid gar nicht, verspätet oder ist mit falschen Daten versehen, beginnt ein manchmal monatelanger Spießrutenlauf. WK-Präsident Jürgen Mandl: „Das beeinträchtigt betriebliche Abläufe massiv und erschwert die Rückerstattung der Lohnkosten, worauf die Betriebe nach dem Epidemiegesetz Anspruch haben.“
Die offenen Forderungen der heimischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber würden mittlerweile in die Millionen gehen. Wie viele Unternehmerinnen und Unternehmer der Kammer berichten, würden oftmals sogar positiv Getestete gar keinen Bescheid mehr erhalten, in vielen Fällen würden sie erst ab dem Kontakt mit der Behörde und nicht ab dem Beginn der Selbstisolation oder dem Erhalt des positiven PCR-Tests Gültigkeit erlangen. Nach Meldung bei der Gesundheits-Hotline 1450 erfolge mitunter überhaupt keine Kontaktaufnahme mehr, über weite Strecken sei die Hotline gar nicht mehr erreichbar. Verdachtsfälle würden oft keine Einladung zu einem PCR-Test erhalten oder manchmal so spät, dass die Personen schon wieder COVID-negativ seien. Mandl: „Wir reden hier nicht von einem Almosen der öffentlichen Hand, sondern von einem Rechtsanspruch. Wir erwarten vom Land hier umgehend Nachbesserungen.“
Die Wirtschaftskammer fordert daher, dass in allen Fällen — auch rückwirkend — Bescheide auszustellen seien, die den gesamten Zeitraum der Absonderung abzudecken hätten, also ab Beginn des Coronaverdachts. Denn ab diesem Zeitpunkt stehe die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dem Betrieb nicht mehr zur Verfügung, die Löhne würden aber fortgezahlt. Nach telefonischer Absonderung ist laut Epidemiegesetz die Ausstellung eines Bescheides innerhalb von 48 Stunden angezeigt, andernfalls ende die Absonderung automatisch.
Die zuständige Behörde solle zumindest mit einer Amtsbestätigung die Beurkundung des Inhalts und die Verkündigung des telefonischen Bescheids bestätigen. Mandl: „Unser Tipp: Im Fall einer positiven Selbsttestung sollte die oder der Betroffene per E-Mail die für den Wohnsitz des Dienstnehmers zuständige Bezirkshauptmannschaft verständigen. Somit hat man einen Nachweis über die Kontaktaufnahme mit der Behörde. Unseres Erachtens kann der Arbeitgeber dann einen Lohnersatz für diesen Zeitraum nach dem Epidemiegesetz geltend machen.“
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
(C) Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender. Wirtschaftskammer Kärnten