Wien (OTS) – In diesen Wochen landet das Weihnachtsgeld auf den Konten der ArbeitnehmerInnen. Dass es am Jahresende ein Extra-Gehalt bzw. einen Extra-Lohn gibt, ist für viele Beschäftigte in Österreich selbstverständlich. „Viele glauben noch immer, dass Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld gesetzlich geregelt wären. In Wahrheit sichern nur starke Gewerkschaften das Weihnachts- und Urlaubsgeld der ArbeitnehmerInnen“, so ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Charlotte Reiff.
So gut wie alle Beschäftigten in Österreich bekommen Weihnachtsgeld
„Für 98 Prozent der ArbeitnehmerInnen in Österreich gilt ein Kollektivvertrag und sie haben daher Anspruch auf Weihnachtsgeld“, erklärt Reiff. Weihnachtsgeld ist eine sogenannte Sonderzahlung, wurde von Gewerkschaften erkämpft und ist in den Kollektivverträgen verankert.
Regelt weder Kollektivvertrag noch Arbeitsvertrag das Weihnachtsgeld, besteht auch kein Recht darauf, betont Reiff: „Für freie DienstnehmerInnen gibt es keine generelle Vereinbarung und daher auch keine Sonderzahlungen – also weder Weihnachtsgeld noch Urlaubsgeld.“ Allerdings: Auch Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge und FerienjobberInnen haben Anspruch auf Weihnachtsgeld, so die Arbeitsrechtsexpertin.
Normalerweise ist das Weihnachtsgeld ein Monatslohn/-gehalt
Wie hoch das Weihnachtsgeld ist, hängt vom Kollektiv- oder vom Arbeitsvertrag ab, erklärt Reiff: „Normalerweise beträgt das Weihnachtsgeld einen Monatslohn bzw. ein Monatsgehalt – und das auch noch steuerlich begünstigt. Überstunden und Prämien werden nur dann in die Berechnung des Weihnachtsgeldes miteinbezogen, wenn das der Kollektivvertrag vorsieht oder es eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gibt.“
Bei Teilzeitbeschäftigten allerdings müssen regelmäßige Mehrstunden (nicht Überstunden!) beim Weihnachtsgeld immer berücksichtigt werden, sofern für die Mehrstunden nicht Zeitausgleich vereinbart ist. Wichtig: Auch wer in Kurzarbeit ist oder war, bekommt das Weihnachtsgeld in voller Höhe, also vom ursprünglichen Lohn oder Gehalt.
Nur wer das ganze Jahr beschäftigt war, bekommt Weihnachtsgeld in voller Höhe
Voraussetzung für das volle Weihnachtsgeld ist zudem die Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres. Ansonsten gebührt eine anteilige Auszahlung. „Wann das Weihnachtsgeld bezahlt werden muss, hängt vom Kollektivvertrag ab. Es kann zum Beispiel auch in zwei Teilbeträgen erfolgen und übers Kalenderjahr aufgeteilt werden. In den meisten Fällen muss es aber Ende November oder Anfang Dezember am Konto der ArbeitnehmerInnen sein“, unterstreicht Reiff.
Wichtiger Tipp: Sollte ein Anspruch auf Weihnachtsgeld bestehen, der Arbeitgeber es aber nicht bezahlen, ist es am besten, sich direkt an den Betriebsrat, die zuständige Gewerkschaft oder die Arbeiterkammer zu wenden.
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