Klagenfurt (OTS) – Trotz Vereinbarung für eine geringfügige Beschäftigung drohte Völkermarkterin eine horrende Nachzahlung durch das Arbeitsmarktservice (AMS). Arbeitgeber meldete mehr als geringfügige Beschäftigung beim Sozialversicherungsträger an – AK-Arbeitsrechtsexperten schritten ein.
Eine Kärntnerin wurde in einem Unternehmen im Bezirk Völkermarkt auf geringfügiger Basis (475,86 pro Monat) eingestellt. Nach Monaten im Unternehmen erhielt die Völkermarkterin eine Nachzahlungsaufforderung des AMS in Höhe von 4.118 Euro. Irritiert und verunsichert wandte sich die Arbeitnehmerin an die Experten der Arbeiterkammer in Völkermarkt. „Entgegen der Vereinbarung wurde die Dienstnehmerin ohne ihr Wissen über der Geringfügigkeitsgrenze von 475,86 Euro angemeldet“, so Andreas Golob, AK-Bezirksstellenleiter in Völkermarkt.
Erst durch das Einschreiten der AK-Experten wurde der Fehler richtiggestellt und das AMS sah von der Rückforderung ab. Golob erklärte: „Ein Zuverdienst auf geringfügiger Basis ist zwar auch während des Bezuges von Arbeitslosengeldes möglich, jedoch muss die geringfügige Beschäftigung vor Antritt des Jobs an das AMS gemeldet werden“. Ein Verstoß gegen diese Meldeverpflichtung oder die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze hat ansonsten die Rückforderung des Arbeitslosengeldes zur Folge.
Der Arbeitsrechtsexperte rät unbedingt einen Dienstzettel vom Arbeitgeber einzufordern, da darin alle Vertragsbestandteile wie Arbeitsausmaß, Arbeitszeitverteilung während der Woche und die entsprechende Bezahlung festgelegt sind.
„Unser Rechtschutz ist für jeden Arbeitnehmer da, denn jede noch so kleine Ungereimtheit bei einem bestehenden Dienstverhältnis kann zu einem großen Problem erwachsen“, stellte AK-Präsident Günther Goach klar.
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS. www.ots.at
(C) Copyright APA-OTS Originaltext-Service GmbH und der jeweilige Aussender. Arbeiterkammer Kärnten