Reisende Schausteller verlieren durch Veranstaltungsabsagen Geschäftsgrundlage

Wien (OTS) – Mit großer Euphorie und Optimismus wurde auch seitens der österreichischen Schausteller die neue 2. Covid-19-Öffnungsverordnung erwartet. Doch anstatt der Erleichterungen in Form von weiteren Öffnungsschritten haben insbesondere Gelegenheitsmärkte mit enormen Hürden zu kämpfen. „Nach der neuen Verordnung müssen Wiesenmärkte und Kirtage eingezäunt werden und bei den Eingängen die 3-G-Nachweise kontrolliert werden und das ist bei Gelegenheitsmärkten schlichtweg nicht machbar“, erläutert Peter Wiesbauer, Branchensprecher der Schausteller im Fachverband der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ).

„Gutes Beispiel dafür ist der Villacher Kirchtag, der in der ganzen Stadt Villach stattfindet. Ein zentrales Eingangssystem ist praktisch und auch sicherheitstechnisch nicht realisierbar und würde zudem nicht gewünschte Menschenmassen an einem Platz zusammenführen, was wohl nicht im Sinne des Verordnungsgebers sein kann. Bereits wenige Stunden nach Veröffentlichung der Verordnung haben drei traditionelle Wiesenmärkte für heuer ersatzlos abgesagt, weitere Absagen treffen laufend ein. Das ist für unsere reisenden Schausteller wirtschaftlich eine echte Katastrophe“, erklärt Wiesbauer die dramatische Situation.

Die reisenden Schaustellerbetriebe stehen zum Großteil seit Ende Oktober 2019 im Winterquartier und haben bereits seit 20 Monaten keine Geschäftsgrundlage. Sie zählt damit zu den immer noch am schwersten betroffenen Branchen dieser Pandemie.

„Durch die angekündigten Öffnungsschritte waren wir der festen Meinung, dass die Schausteller, die für sie so wichtigen Wiesenmärkte und traditionellen Veranstaltungen mitgestalten und somit wieder ihren Beruf nachgehen können. Da dem nun nicht so ist und unsere Unternehmer am Rande des wirtschaftlichen Ruins stehen, fordern wir umgehend eine Nachbesserung der Verordnung“, appelliert der Branchensprecher abschließend in Richtung des Gesundheitsministeriums. (PWK348/ES)

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